Rn. 216
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Eine gewinnrealisierende Betriebszerschlagung liegt aber vor, wenn der LuF seinen luf Betrieb dergestalt zeitgleich auf seine Kinder aufteilt, dass jedes seinem (gerechten) Anteil nach entsprechende Grundstücksflächen erhält (BFH v 16.12.2009, BStBl II 2010, 431; BFH v 17.05.2018, BFH/NV 2018, 1249 Rz 33); dies gilt unabhängig davon, ob der luf Betrieb vormals selbst bewirtschaftet wurde oder im Übertragungszeitpunkt bereits verpachtet war.
Überträgt der Landwirt allerdings nur eine, aber nicht alle wesentlichen Grundlagen unentgeltlich auf ein Kind, führt dies zu keiner Betriebsaufgabe, sondern lediglich dazu, dass die auf das Kind übertragenen WG beim Übertragenden stpfl zu entnehmen sind, während die zurückbehaltenen WG bei ihm einen verkleinerten luf Betrieb bilden (§ 14 Abs 2 EStG). Das Kind erhält dann PV; diese Eigenschaft setzt sich bei ihm fort, solange er die erhaltenen Grundstücke nicht wiederum selbst bewirtschaften oder von einem Dritten für seine Rechnung und Gefahr bewirtschaften lässt (BFH v 02.02.1989, BStBl II 1989, 504).
Die Rechtsfolgen einer Betriebszerschlagung treten allerdings dann nicht ein, wenn ein Begünstigter mindestens 90 % der landw Nutzflächen und somit sämtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen erhält oder die den bisherigen landw Betrieb bildenden Grundstücke nicht einzeln auf die Kinder übertragen werden, sondern zu (Mit-)Eigentum (entweder in Bruchteilsgemeinschaft oder zur gesamten Hand), weil die Kinder dann nicht einzelne WG, sondern jeweils einen Mitunternehmeranteil erhalten (BFH v 15.04.2010, BFH/NV 2010, 1785 zur Übertragung von Bruchteilseigentum; BFH v 06.04.2010, BStBl II 2011, 261 zu den Voraussetzungen einer buchwertneutralen Übertragung eines Mitunternehmeranteils allg).
Rn. 217
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Soll ein luf Betrieb nicht im Ganzen auf einen Hofnachfolger übergehen, sondern unter den vorhandenen Kindern geteilt werden, kann die an sich damit verbundene zwangsweise Betriebsaufgabe durch folgende Ausweichgestaltungen abgewendet werden:
(1) |
Aufnahme der Kinder in eine neu zu gründende GbR. Aus dieser scheiden dann die Eltern – zB gegen Gewährung von Altenteilsleistungen – aus, so dass der luf Betrieb dann allein den Kindern gehört; |
(2) |
Übertragung des gesamten Betriebs zu Bruchteilen auf die Kinder und anschließende Weiterbewirtschaftung durch diese im Rahmen einer GbR; |
(3) |
Übertragung in das Gesamthandsvermögen oder in das jeweilige Sonder-BV eines Kindes, wenn sich diese vor Übertragung zu einer GbR zusammenschließen. In einem zeitlich (der GbR-Gründung) nachfolgenden Schritt können sich die Kinder dann im Wege einer Realteilung buchwertneutral auseinandersetzen (im Einzelnen s Rn135ff). |
Rn. 218
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Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine (Zwangs-)Betriebsaufgabe vor, so bedarf es hierfür keiner zusätzlichen Aufgabeerklärung (BFH v 19.01.1983, BStBl II 1983, 412).
Wurde die (Zwangs-)Betriebsaufgabe nicht erklärt bzw blieb sie unentdeckt und erfolgte sie vor Einfügung des § 16 Abs 3b EStG (nachstehend s Rn 220ff), können die Besteuerungsfolgen nicht mehr gezogen werden, wenn das Jahr der Aufgabe bereits nach abgabenrechtlichen Bestimmungen verjährt ist (BFH v 16.12.2009, BStBl II 2010, 431).
Rn. 219
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vorläufig frei