Rn. 275
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Für die Ermittlung der Aufgabegewinne gelten die Bestimmungen des § 16 Abs 3 EStG sinngemäß. Nach dieser Vorschrift kann der Aufgabegewinn entweder durch Vermögensvergleich, durch Gegenüberstellung von Ertrag und Aufwand des Aufgabevorganges oder auch durch Vergleich des Buchwerts des Aktivvermögens mit seinem gemeinen Wert errechnet werden; bei allen drei Rechnungsmethoden bleiben letztendlich die vorhandenen Verbindlichkeiten unberücksichtigt. Dementsprechend mindert der Überschuldungsbetrag eines buchmäßig überschuldeten Betriebs nicht den zu ermittelnden Aufgabegewinn; dies gilt selbst dann, wenn der Gewinn des Betriebs bisher nach § 13a EStG ermittelt wurde und entstandene Betriebsverluste, die zu der Überschuldung geführt haben, bei dieser Gewinnermittlungsart sich nicht ausgewirkt haben (BFH v 07.03.1996, BStBl II 1996, 415).
Sind die vorhandenen Betriebsschulden bei Veräußerung/Aufgabe des Betriebs oder Teilbetriebs nicht tilgbar, bleiben sie so lange BV, bis das Tilgungshindernis wegfällt (BFH v 28.03.2007, BStBl II 2007, 642).
Rn. 276
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Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten WG iRd Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen, werden die WG nicht veräußert, sondern in das PV überführt, so ist für jedes einzelne WG der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen; die Summe der gemeinen Werte der einzelnen WG kann hierbei auch über dem Gesamtmarktwert des Betriebs liegen. Die Höhe des gemeinen Werts bestimmt sich gem § 1 BewG nach den allg Bewertungsvorschriften der §§ 2–16 BewG, weil das EStG insoweit keine Regelungen enthält (BFH v 02.02.1990, BStBl II 1990, 497 mwN).
Nach Maßgabe des BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des WG bei einer (Einzel-)Veräußerung zu erzielen wäre (§ 9 Abs 2 S 1 BewG). Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen (§ 9 Abs 2 S 2 BewG), soweit sie nicht ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse betreffen (§ 9 Abs 2 S 3 BewG).
Rn. 277
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Von diesen Vorstellungen ausgehend entspricht der gemeine Wert von im Rahmen einer Betriebsaufgabe in das PV überführten Grundstücken und Gebäuden idR dem Verkehrswert. Dieser kann auf der Grundlage der jeweils zum Stichtag der Überführung in das PV geltenden ImmoWertVO (zuletzt v 14.07.2021) geschätzt werden (BFH v 02.02.1990, BStBl II 1990, 497).
Handelt es sich bei den zu bewertenden Grundstücken noch nicht um Bauland, sondern lediglich um sog höherwertiges Ackerland bzw Bauerwartungsland, kann bezüglich des Werts auf die von den Gutachterausschüssen regelmäßig zur Verfügung gestellten prozentualen Stufungen abgestellt werden. Bei einem in einem erschlossenen Baugebiet liegenden Grundstück orientiert sich danach der Entnahmewert an dem Verkehrswert für baureifes Land in dem entsprechenden Gemeindegebiet (FG Hessen v 02.11.1995, 3 K 4051/94, EFG 1996, 183).
Rn. 278
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Sind die landw Grundstücke im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe verpachtet, liegen keine wertbildenden Umstände vor, die bei der Bemessung des gemeinen Werts (Verkehrswerts) der Grundstücke (negativ) zu berücksichtigen wären (BFH v 12.12.1991, BStBl II 1992, 462); dies gilt jedenfalls dann, wenn die Grundstücke zu marktüblichen Konditionen verpachtet sind. Für das Vorliegen marktüblicher Konditionen spricht, wenn gem § 2 des Gesetzes über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (LPachtVG v 08.11.1985, BGBl I 1985, 2075) anzeigepflichtige Pachtverhältnisse durch die zuständige Behörde nicht beanstandet worden sind.
Pachtverhältnisse zwischen bestimmten Angehörigen sind gem § 3 LPachtVG nicht anzeigepflichtig; nicht marktübliche Konditionen können aber bei Pachtverhältnissen unter Angehörigen grundsätzlich keinen Einfluss auf den Verkehrswert haben, da persönliche Verhältnisse, die den Preis beeinflussen, gem § 9 Abs 2 S 2 BewG nicht berücksichtigt werden dürfen.
Rn. 279
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Sind die luf Grundstücke mit einem Nießbrauch belastet, so ist deren bei der Betriebsaufgabe anzusetzender gemeiner Wert ebenfalls nicht um den Wert der Nießbrauchsverpflichtung zu mindern (BFH v 26.02.1987, BStBl II 1987, 772).
Rn. 280
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Erfolgt zeitlich nachfolgend zur erklärten Betriebsaufgabe eine Veräußerung der vordem mit dem gemeinen Wert in das PV überführten WG, so stellt die Veräußerung keinen betrieblichen Vorgang mehr dar (BFH v 27.02.1985, BStBl II 1985, 456 unter 4.; BFH v 30.04.1996, BFH/NV 1996, 881); dies gilt unabhängig von dem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang zwischen Betriebsaufgabe und anschließender Veräußerung der WG. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob der aus einem zeitnah nach Betriebsaufgabe erfolgtem Verkauf ersichtliche Kaufpreis Ausfluss auf den gemeinen Wert des WG bei Betriebsaufgabe haben kann.
Eine Ableitung des gemeinen Werts aus dem tatsächlich (später) erzielten Kaufp...