Rn. 290
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Als Veräußerungskosten iSd § 16 Abs 2 EStG kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, wie zB Notariatskosten, Maklerprovisionen, Grundbuchgebühren, Reise-, Beratungs-, Gutachterkosten und die durch den Veräußerungsvorgang selbst entstehenden Steuern usw (BFH v 27.02.1991, BStBl II 1991, 628); aber auch unübliche Kosten und Vermögenseinbußen, die wirtschaftlich eng mit der Veräußerung zusammenhängen, wie zB durch die Betriebsveräußerung bzw -aufgabe ausgelöste Rückzahlungsverpflichtungen von gewährten staatlichen Subventionen, gehören zu den Veräußerungskosten (BFH v 06.05.1982, BStBl II 1982, 691; BFH v 26.01.1984, BStBl II 1984, 347).
Rn. 291
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Ebenso wenig wie eine auf dem Betrieb lastende Nießbrauchs- wie auch Altenteilsverpflichtung auf den gemeinen Wert des Betriebs im Falle einer Betriebsaufgabe eine Auswirkung hat, können auch die damit zusammenhängenden Kosten für deren Ablösung bzw Einräumung einer anderweitigen – neuen – Last als Veräußerungskosten berücksichtigt werden, weil die den Kosten zugrundeliegenden Vorgänge (Einräumung eines unentgeltlichen Nießbrauchs bzw Altenteils) privat veranlasst sind (BFH v 26.02.1987, BStBl II 1987, 772).
Rn. 292
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Während nach der früheren höchstrichterlichen Rspr (BFH v 06.05.1982, BStBl II 1982, 691) Voraussetzung für die Beurteilung von Aufwendungen als Veräußerungskosten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung war, soll es nach geänderter Rspr (BFH v 25.01.2000, BStBl II 2000, 458) nur mehr ausschließlich auf den sog Veranlassungszusammenhang ankommen. Demzufolge sind Aufwendungen zur Beendigung von Schuldverhältnissen – zB eine Vorfälligkeitsentschädigung – nunmehr als Veräußerungskosten zu qualifizieren, sofern der Veräußerungserlös zur Tilgung der Schulden ausreicht (BFH v 25.01.2000, BStBl II 2000, 458; mE überholt durch BFH v 25.04.2018, BStBl II 2018, 778: danach soll die Vorfälligkeitsentschädigung zu Lasten des laufenden Gewinns gehen).
Entsprechendes wird gelten müssen für Entschädigungen, die für Abfindungen an ausscheidende ArbN gezahlt werden, sowie für Abfindungen an einen Pächter, die geleistet werden, um den Pächter zur vorzeitigen Aufgabe seines Pachtrechts zu bewegen; auch Kosten für den Abbruch eines WG, die in Zusammenhang mit der Veräußerung eines anderen WG anfallen, und die Ausbuchung eines aktivierten Disagios für ein anlässlich der Betriebsveräußerung vorfristig zurückgezahltes Darlehen sind danach Veräußerungskosten.
Zu den Veräußerungskosten zählt dagegen nicht die Ablösung einer freiwillig begründeten Rentenverpflichtung (zB Versorgungsrente, BFH v 20.06.2007, BStBl II 2008, 99).
Rn. 293
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang geht dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung vor; demnach bleiben Veräußerungskosten, die – vor oder nach – dem Veräußerungsjahr angefallen sind, zwar Aufwendungen des laufenden Jahres, sie sind aber außerhalb der Gewinnermittlung dem geminderten Gewinn wieder hinzuzurechnen und (nur für Zwecke der Tarifbegünstigung) im Veräußerungsjahr abzusetzen (BFH v 06.10.1993, BStBl II 1994, 287).
Soweit Veräußerungskosten in späteren Jahren angefallen und diese bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns bislang unberücksichtigt geblieben sind, ist
- entweder der Steuerbescheid, der den bisher unzutreffend ermittelten Veräußerungsgewinn erfasste, gem § 175 Abs 1 Nr 2 AO zu ändern (BFH v 05.12.1995, BStBl II 1996, 281 unter 5.)
- oder es kommt eine Berücksichtigung im Jahr der Zahlung als nachträgliche BA nach § 24 Nr 2 EStG in Betracht (BFH v 21.12.1993, BFH/NV 1994, 626 zu den beiden Alternativen).
Rn. 294
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Soweit die vorstehenden Veräußerungs-/Aufgabekosten (vollständig oder anteilig) auf den nach § 55 Abs 1 und 2 EStG pauschal bewerteten Grund und Boden entfallen, unterliegen sie ggfs dem Verlustausgleichsverbot des § 55 Abs 6 EStG.
Rn. 295
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei