Rn. 107

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Zum Begriff u Inhalt einer Wirtschaftsüberlassung s § 13 Rn 200–208 (Mitterpleininger).

Bis zur gesetzlichen Neuregelung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in § 10 Abs 1 Nr 1a EStG (ab VZ 2008) wurde die Wirtschaftsüberlassung als Versorgungsvertrag gewertet, mit der Folge, dass die Leistungen des Nutzungsberechtigten bei ihm als SA u beim Nutzungsverpflichteten als wiederkehrende Bezüge behandelt wurden. Mit Urt BFH v 12.07.2017, BStBl II 2018, 461 hat dann der BFH entschieden, dass an der bisherigen Sachbehandlung nicht mehr festgehalten werden könne, da aufgrund der Neuregelung in § 10 Abs 1 Nr 1a EStG ein Versorgungsvertrag nur noch gegeben sein könne, wenn begünstigtes Vermögen auf einen Rechtsnachfolger übertragen werde, was bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag gerade nicht der Fall sei; als Folge davon sei der Wirtschaftsüberlassungsvertrag regelmäßig wie ein Pachtvertrag zu behandeln.

Danach hat auch der Nutzungsüberlassende wie ein Betriebsverpächter ein Wahlrecht, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe iSd § 14 EStG behandeln o ob er das BV während der Überlassung fortführen und daraus Einkünfte aus LuF erzielen will. Trotz der unentgeltlichen Überlassung von WG erzielt der Eigentümer mit der Fortführung des Hofes in der Form der Wirtschaftsüberlassung Einkünfte aus LuF iSd § 13 EStG, denn der Umstand, dass der Hofeigentümer keinen laufenden Pachtzins vereinnahmt, steht einer Einkunftserzielung beim Nutzungsüberlassenden nicht entgegen (BFH v 23.01.1992, BStBl II 1993, 327), weil uU anfallende Gewinne aus der Entnahme bzw Veräußerung der zur Nutzung überlassenen WG der Nutzungsüberlassende (u zivilrechtliche Eigentümer des luf Betriebs) zu versteuern hat.

 

Rn. 108

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Das Wahlrecht entfällt (erst), wenn der Nutzungsüberlassende wesentliche Grundlagen des BV veräußert o verschenkt; in diesem Fall hat er auch die in den nur zur Nutzung überlassenen WG (Grund u Boden, Gebäude, stehendes Holz) enthaltenen stillen Reserven zu realisieren (BFH v 19.02.1976, BStBl II 1976, 405).

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