Rn. 317
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Beispiel 2 (Inboundfall):
Ein ausländisches "Besitz"-Unternehmen besitzt in Deutschland ein Fabrikgrundstück und ist gleichzeitig beherrschender Gesellschafter einer deutschen KapGes, die ihr Gewerbe auf dem dem ausländischen Unternehmen gehörenden Grundstück betreibt und hierfür an das ausländische Unternehmen eine Pacht zahlt.
Ist das ausländische Unternehmen mit seinen inländischen Einkünften beschränkt stpfl?
Rn. 317a
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Rechtslage bis 2008
Nach Schmidt, DStR 1979, 699, 703; Wacker in Schmidt, § 15 EStG Rz 862 (43. Aufl 2024) und Bode in Brandis/Heuermann, § 15 EStG Rz 637 (12/2023) liegt keine Betriebsaufspaltung mit GewSt-Pflicht führt vor, wenn das (eigenständige) ausländische Besitz-Unternehmen auf die Bestellung eines ständigen Vertreters iSd § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG verzichtet und auch die Betriebs-KapGes als inländischer Pächter nicht als solcher anzusehen ist (zu bejahen angeblich bei weitgehender Substanzerhaltungspflicht lt Becker/Günkel, FR 1980, 492 mit Bezug auf BFH BStBl II 1978, 494/97; glA FG BaWü v 21.04.2004, EFG 2004, 1384 rkr).
Folge: Die Pachterträge sind gem § 49 Abs 1 Nr 6 EStG aF im Inland estpfl, aber nicht gewstpfl, Veräußerungsgewinne sind stpfl gem § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f EStG.
Der BFH nahm zu dieser Problematik im Fall einer ausländischen Besitz-KapGes Stellung (BFH BStBl II 1983, 77/80); bei fehlender Betriebsstätte des ausländischen Besitzunternehmens im Inland bestand keine GewStPfl (§ 2 Abs 1 S 3 GewStG iVm § 12 AO).
Rn. 317b
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Rechtslage ab 2009
Durch eine Änderung des EStG (s vor § 1 Rn 182 (Bitz)) sind gem § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f EStG die einer Tätigkeit eines beschränkt StPfl zugeordneten Einkünfte aus der Überlassung von Grundbesitz und Rechten, unabhängig von einer inländischen Betriebsstätte, fiktiv gewerbliche Einkünfte. Wegen der GewSt s § 2 Abs 1 S 3 GewStG. Für die vom nationalen Steuergesetz losgelöste DBA-Zuordnung ist Art 6 OECD-MA 2010 einschlägig (Belegenheitsprinzip). Für Dividenden hat der ausländische Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht nach Art 10 OECD-MA 2010, Deutschland das Quellenbesteuerungsrecht.
Die Beendigung der Betriebsaufspaltung infolge personeller Entflechtung führt zu einer Besteuerung der in dem verpachteten Grundstück ruhenden stillen Reserven, ebenfalls nach § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f EStG: SenFin Berlin v 21.07.2014, III A – S 2300–2/2014, DStR 2014, 2569.
Die Fiktion einer Betriebsaufspaltung ist somit unnötig.
Rn. 318
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Betrifft Regelung (in Form eines Treaty override) der inländischen Besteuerung von Veräußerungs- und Entnahmegewinnen sowie von laufenden Einkünften eines im DBA-Ausland ansässigen Gesellschafters einer (unechten, vermögensverwaltenden) Betriebsaufspaltung in/nach Wegzugsfällen, in denen WG oder KapGes-Anteile iSd § 17 EStG vor dem 29.06.2013 ohne Aufdeckung stiller Reserven, zB gemäß § 6 Abs 3 oder 5 EStG unter Vermeidung von § 6 AStG, in das BV einer nur kraft des richterlichen Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung gewerblichen Besitz-Einzelunternehmung oder Besitz-PersGes übertragen oder überführt wurden: s Rn 18b und s § 50i Rn 2, 4 und 8 (Loose).
Rn. 319
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei