Rn. 125a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
In Ausnahmefällen sind nebeneinander bestehende gewinnorientierte bzw verlustorientierte Tätigkeitsbereiche mit eigenem Kundenkreis iSv "Betriebsabteilungen" (s dazu Merkblatt der Handwerksinnung und BAG vom 25.01.2005, A 29-A2 R-44/04), wenn sie wirtschaftlich und organisatorisch (s BFH BFH/NV 2004, 445) selbstständig sind, auch aus Sicht Außenstehender hinsichtlich des Vorliegens einer Gewinnerzielungsabsicht nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Betriebsabteilung (segmentiert) zu beurteilen: FG SchlH vom 09.03.2016, DStRE 2017, 724, nachfolgend BFH vom 23.08.2017, X R 27/16, BFH/NV 2018, 36; BFH vom 17.10.2013, BStBl II 2014, 372; BFH vom 15.11.2006, BFH/NV 2007, 434; BFH vom 24.02.1999, BFH/NV 1999, 1081 mit Bezug auf BFH vom 25.06.1996, BStBl II 1997, 202; BFH vom 17.10.2013, III R 27/12, BStBl II 2014, 372 und FG Köln vom 09.09.2010, EFG 2012, 1621 rkr; zB Reiseveranstalter mit Motorbootvermietung; Arzt mit Heilfastenklinik; defizitäre Lagerhallenvermietung und Gewinnbetrieb einer Fotovoltaikanlage.
Indizien für wirtschaftlich selbstständige Tätigkeitsbereiche sind unterschiedliche Abnehmer der Leistungen, unterschiedliche Absatzmärkte mit jeweils besonderen Wirtschafts- und Konjunkturlagen etc.
Eine Segmentierung verbietet sich dagegen, wenn ein Unternehmensbereich im Verhältnis bloßer Hilfs- oder Nebentätigkeit zu einer Haupttätigkeit steht (BFH BStBl II 1995, 718: Tanzschulbetrieb und Getränkeverkauf) bzw ein funktionaler Zusammenhang zwischen Tätigkeitsbereichen besteht, sie sich gegenseitig fördern (Quersubvention): FG Köln vom 09.09.2010, EFG 2012, 1621 rkr; BFH BStBl II 1997, 202.
Diese zur gewerblichen Tätigkeit einer PersGes entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für die Tätigkeit eines Einzelgewerbetreibenden, so der BFH mit Bezug auf Wacker in Schmidt, § 15 EStG Rz 29, 32. Aufl; im Urteilsfall handelte es sich um eine Firma, die Reisen und Veranstaltungen vermittelte sowie Freizeitprodukte (Pkw, Motorrad, Anhänger, Motorboot mit Bootstrailer und Zugfahrzeug) vermietete; dabei handelte es sich bei der Vermietung des Motorboots einschließlich Trailer und Zugfahrzeug um eine wirtschaftlich eigenständige Betätigung.
Bei einer PersGes sind gemischte Tätigkeiten insgesamt zunächst als gewerblich zu behandeln, erst nach dieser vorrangigen gewerblichen "Färbung" ist für jeweils verschiedene, selbstständige Tätigkeitsbereiche das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen. Insbesondere verlustbringende privat veranlasste Tätigkeiten sind steuerlich nicht in die Gewinnermittlung der PersGes einzubeziehen; dem steht die Abfärbetheorie gemäß § 15 Abs 3 EStG nicht entgegen, da diese sich nur auf mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeiten bezieht. Berz, DStR 1997, 358 weist allerdings zu Recht darauf hin, dass gegen die grundsätzliche Anerkennung des Herauslösens von Liebhabereikomponenten aus einer gewerblichen PersGes keine Einwände bestehen, weil die gegenteilige Auffassung zur Folge hätte, dass durch entsprechende Gestaltungen Verluste aus dem Bereich der Lebensführung steuerlich nutzbar gemacht werden könnten.