Rn. 70c
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Die nachstehend sich von Gesetzes wegen ergebenden Abweichungen basieren auf der gesetzlichen Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG und der Abkehr vom Maßgeblichkeitsgrundsatz der HB für die StB durch das StEntlG 1999/2000/2002: auch s Rn 62. Infolge des BilMoG sind nach HGB keine steuerlichen Abschreibungen mehr zulässig (zuvor § 254 HGB aF): Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs 1 EStG nF). Folglich können steuerliche Wahlrechte, wie zB Sofortabschreibungen, Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen oder steuerfreie Rücklagen in Anspruch genommen werden, ohne dass ein entsprechender Ansatz in der HB erfolgt. Zu nennen ist weiter die Abschaffung der Drohverlustrückstellungen in der StB durch das UnternehmenssteuerreformG 1997, § 5 Abs 4a EStG, sowie das Ansatzverbot für Bilanzierungshilfen.
Aktivseite |
StB |
HB |
Anlagevermögen |
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originäre immaterielle WG |
Aktivierungsverbot |
Aktivierungswahlrecht, aber Aktivierungsverbot für Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten uÄ |
derivativer Firmenwert |
AfA über 15 Jahre |
planmäßige Abschreibung idR über max 5 Jahre (vgl § 285 Nr 13 HGB) |
Finanzanlagevermögen |
Verbot der Teilwertabschreibung bei nicht dauerhafter Wertminderung |
Wahlrecht zur ao Abschreibung bei nicht dauerhafter Wertminderung |
Umlaufvermögen |
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Forderungen |
Forderungen in fremder Währung: kein Ausweis von nicht realisierten Gewinnen |
Forderungen in fremder Währung: Ausweis von nicht realisierten Gewinnen bei Restlaufzeit </= 1 Jahr |
Rechnungsabgrenzungsposten |
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Disagio |
Aktivierungsgebot |
Aktivierungswahlrecht |
latente Steuern |
Aktivierungsverbot |
Aktivierungswahlrecht |
Passivseite |
StB |
HB |
Rückstellungen für Verpflichtungen, die nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu tilgen sind |
Passivierungsverbot |
Passivierungsgebot |
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften |
Passivierungsverbot, Ausnahme: Drohverlustüberhänge aus Bewertungseinheiten |
Passivierungsgebot |
Rückstellungen für Aufwendungen, die zu den AK/HK eines künftigen WG gehören |
Passivierungsverbot |
Passivierungsgebot, soweit die AK/HK den Zeitwert des WG übersteigen |
Rückstellung für latente Steuern |
Passivierungsverbot |
Passivierungsgebot |
Rückstellung für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums |
Passivierungsgebot (wenn mindestens 10 Jahre bestehend und mindestens 15-jähriges Dienstverhältnis; Anwartschaft nach dem 31.12.1992 erworben) |
Passivierungsgebot |
Pensionsrückstellungen |
Teilwert, ermittelt versicherungsmathematisch nach § 6a EStG |
Erfüllungsbetrag, ermittelt durch Anwartschaftsbarwert- oder -deckungsverfahren |
Rückstellungen allgemein |
Wertverhältnisse am Bilanzstichtag ohne zukünftige Preis- und Kostensteigerungen; zu Abzinsung s Verbindlichkeiten |
(idR höherer) Erfüllungsbetrag einschließlich zukünftige Preis- und Kostensteigerungen; zu Abzinsung s Verbindlichkeiten |
Verbindlichkeiten |
Abzinsung, wenn unverzinslich und Laufzeit > 1 Jahr; Fremdwährung: kein Ausweis von nicht realisierten Gewinnen |
keine Abzinsung; Fremdwährung: Ausweis von nicht realisierten Gewinnen bei einer Restlaufzeit bis zu 1 Jahr |
Rücklage für Ersatzbeschaffung |
Passivierungswahlrecht |
Passivierungsverbot |
Rücklage gemäß § 6b EStG |
Passivierungswahlrecht |
Passivierungsverbot |
Ansatz- bzw bewertungsbedingte Mehrgewinne werden nach der gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsabrede den Gesellschaftern zugerechnet: BFH BStBl II 1997, 241. Daraus können sich Probleme ergeben, wenn die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zur Entnahme ihrer aus der Beteiligung resultierenden Steuerlast berechtigt sind, die PersGes somit auch ohne entsprechendes handelsrechtliches Ergebnis verpflichtet ist, Liquidität zur Bezahlung der Steuern zur Verfügung zu stellen. Kemper/Beyschlag, DStR 1999, 737, 742 empfehlen, in den Gesellschaftsvertrag eine Vorschrift dahingehend aufzunehmen, dass "bei der Aufstellung des JA auf die weitgehende Identität von HB und StB zu achten ist" und/oder "die Aufstellung des JA unter Beachtung handelsrechtlicher Vorschriften und der GoB sowie unter weitestgehender möglicher Beachtung steuerlicher Grundsätze zu erfolgen hat" (ob dies nach BilMoG noch zielführend ist, muss individuell ob der Verhältnisse geprüft werden).