Rn. 2122
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Als Rechtsfolge sieht die Regelung (ähnlich der in § 22 Abs 2 UmwStG (Einbringungsgewinn II)) vor, dass anstelle des Buchwertes bei der Übertragung der Anteile rückwirkend deren gemeiner Wert anzusetzen ist, der nach § 9 Abs 2 BewG zu ermitteln ist (BFH v 15.02.2001, III R 20/99, BStBl II 2003, 635). Der Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der gemeine Wert der eingebrachten Anteile im Realteilungszeitpunkt nach Abzug der Kosten für den Vermögensübergang den Wert, mit dem die Realteilungsmitunternehmerschaft die erhaltenen Anteile angesetzt hat, übersteigt, vermindert um jeweils ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr, vgl § 16 Abs 5 Hs 2 EStG iVm § 22 Abs 2 S 3 UmwStG. Soweit der Gewinn auf eine nicht nach § 8b Abs 2 KStG begünstigte Person entfällt, unterliegt der Gewinn dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG (Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 717 (Juli 2019); Seer in Kirchhof, § 16 EStG Rz 222 (19. Aufl)). Eine Anteilsveräußerung oder ein gleichgestellter Vorgang nach dem UmwStG stellt ein rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs 1 Nr 2 AO dar (Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 715 (Juli 2019); Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 558 (39. Aufl); BT-Drucks 16/3369, 6; Förster, DB 2007, 72; Graw in K/S/M, § 16 EStG Rz J22 (Dezember 2017)).
Rn. 2123
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Zweifelhaft ist, mit welchen AK die übernehmende KapGes die erhaltenen Anteile nach dem rückwirkenden Ansatz des gemeinen Wertes anzusetzen hat. Wenn nach dem Gesetz der gemeine Wert anzusetzen ist, versteuert die KapGes bei der Veräußerung hiervon 5 % mit dem anwendbaren Körperschaftsteuersatz (vgl Förster, DB 2007, 72). Der Wertansatz ist von der Reduktion des Veräußerungsgewinns im Rahmen der Siebtelregelung grundsätzlich unabhängig. Die umwandlungssteuerlichen Einbringungsvorschriften gehen jedoch davon, dass (nur) der nach Anwendung der Siebtel-Regelung angesetzte Realteilungsgewinn als nachträgliche AK zu berücksichtigen ist (§ 23 Abs 2 S 3 UmwStG). Zudem wäre fraglich, ob dieser verringerte Ansatz von der tatsächlichen Steuerzahlung abhängig zu machen wäre (zweifelnd Wacker in Schmidt, § 16 EStG (39. Aufl)). ME wäre es systemkonform, die umwandlungssteuerrechtlichen Maßstäbe und somit den Betrag der AK, der unter Berücksichtigung der Siebtel-Regelung der (bei der übernehmenden KapGes insoweit fiktiven) Besteuerung unterlegen hat, anzusetzen (ebenso Kulosa in H/H/R, § 16 EStG Rz 755 (November 2018)).