Rn. 1236

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Wurde der Gewinn bislang als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt, muss der StPfl bei der Betriebsveräußerung oder -aufgabe zum BV-Vergleich übergehen (BFH v 11.05.2016, X R 61/14, BStBl II 2016, 939). Der dabei entstehende Übergangsgewinn ist laufender, nicht begünstigter Gewinn, s Rn 711 f, auch zu den weiteren Folgen hieraus.

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