Rn. 3101
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Sofern nicht ein Miterbe oder ein Dritter alle Erbanteile erwirbt oder alle Miterben bis auf den letzten aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, so dass die Erbengemeinschaft beendet und der verbliebene Gesellschafter durch Anwachsung Gesamtrechtsnachfolger der Erbengemeinschaft wird, kommt es zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Diese vollzieht sich nach den §§ 2046f BGB und ergänzend nach den Regeln über die Auflösung der Gemeinschaft (§ 2042 Abs 2, §§ 752f BGB) (BFH vom 05.07.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, 837).
Rn. 3102
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Dabei ergeben sich steuerlich unterschiedliche Rechtsfolgen, je nachdem, ob zum Nachlass ausschließlich BV, ausschließlich PV oder beide Vermögensarten (sog Mischnachlass) gehören (BFH vom 05.07.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, 837).
a) Betriebsvermögen
Rn. 3103
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Bei einer Erbauseinandersetzung über BV streben die Miterben idR eine steuerneutrale Buchwertfortführung an. Die Interessenlage kann jedoch bei den verbleibenden Miterben einerseits und bei den ausscheidenden Miterben andererseits unterschiedlich sein, da Letztere unter Umständen bestrebt sind, neues AfA-Volumen zu generieren. Bei einer unentgeltlichen Auseinandersetzung gehen zudem latente Steuerlasten auf den Übernehmer über, auch aus diesem Grund kann der übernehmende Miterbe eine entgeltliche Auseinandersetzung anstreben.
Rn. 3104
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Eine Erbengemeinschaft, die über BV verfügt, wird in der Regel gewerblich tätig sein, wenn die Erben eine freiberufliche Tätigkeit des Erblassers nicht fortsetzen können (s Rn 2953f). Soweit Miterben einen luf Betrieb des Erblassers fortführen, kann wegen der Rechtsfolgen einer Erbauseinandersetzung an die Ergebnisse der Auseinandersetzung über gewerbliches BV verwiesen werden (BFH vom 05.07.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, 837), s Rn 2959.
aa) Teilung ohne Spitzenausgleich
Rn. 3105
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Gehört zum Nachlass ausschließlich BV und wird der Nachlass ohne Zahlung von Abfindungen real zwischen den Miterben geteilt, ist die Aufteilung kein entgeltlicher Vorgang, da es sich weder um einen Tausch von (Miteigentums-)Anteilen an den einzelnen WG des Nachlasses noch um einen Tausch eines Gesamthandsanteils gegen Alleineigentum an den zugeteilten WG, sondern um die Erfüllung des durch die Auseinandersetzungsvereinbarung konkretisierten gesetzlichen Auseinandersetzungsanspruchs handelt. Durch die Aufteilung können also weder AK noch Veräußerungserlöse entstehen (BFH vom 05.07.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, 837; BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 10; Urbach, KÖSDI 2019, 21 190).
Rn. 3106
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Es kommt nicht darauf, wie sich das BV, das die Erben untereinander aufteilen, in der Hand der einzelnen Miterben zusammensetzt. Um die ggf erforderliche Wertanpassung vorzunehmen, kann ein Erbe auch überproportional hohe Verbindlichkeiten übernehmen, ohne dass dies bei ihm zu AK führt (BFH vom 05.07.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, 837).
Beispiel: Auseinandersetzung von BV ohne Spitzenausgleich
Im Nachlass befinden sich zwei Einzelunternehmen U1 (Teilwert Aktiva: 1 Mio, FK: 500 EUR) und U2 (Teilwert Aktiva: 1,5 Mio, FK: 0). E2 bekommt U2 und übernimmt zugleich die Schulden aus U1, Erbe 1 erhält das schuldenfreie U1.
Im Ergebnis beträgt der Wert des Nachlasses 2 Mio EUR, von denen jeder Erbe EUR 1 Mio erhält. Die Übertragung erfolgt ohne Spitzenausgleich zu Buchwerten. Es entstehen keine neuen AK und auch kein Veräußerungserlös.
Rn. 3107
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Auseinandersetzung ist häufig mit Kosten verbunden (Beratungskosten, Notar- und Grundbuchgebühren, Bewertungsgutachten). Der BMF vertritt die Auffassung, dass bei einem unentgeltlichen Erwerb keine direkt oder im Wege der AfA abziehbaren zusätzlichen Kosten entstehen können (BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 10). Der BFH lässt jedoch Erbauseinandersetzungskosten als Anschaffungsnebenkosten zur Absetzung im Wege der AfA zu, wenn sie der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkünfteerzielung dienen (BFH vom 09.07.2013, IX R 43/11, BStBl II 2014, 878).
Rn. 3108
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Zur Betriebsaufgabe als mögliche Folge der Auseinandersetzung über BV s Rn 3041.
ab) Teilung mit Spitzenausgleich
Rn. 3109
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Ein Spitzenausgleich liegt nicht schon dann vor, wenn ein Erbe mehr Nachlassverbindlichkeiten übernimmt, als nach der Erbquote auf ihn entfallen (BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 18). Ein Spitzenausgleich ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn ein Erbe Mittel aus eigenem Vermögen aufwenden muss, um einen Anteil am Nachlass zu erwerben, der seine erbquotenmäßige Beteiligung am Nachlass übersteigt (Urbach, KÖSDI 2019, 21 190). Nicht allein der Umstand, dass ein Miterbe – objektiv betrachtet – mehr bekommt als ihm nach seiner Erbquote zusteht, begründet die Entgeltlichkeit, die Parteien müssen hierfür auch eine Gegenleistung vorsehen.
Kommt es bewusst und einvernehmlich zu ein...