Rn. 661

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

In persönlicher Hinsicht sind Veräußerungskosten nur solche, die der Veräußerer trägt (BFH v 25.01.2000, VIII R 55/97, BStBl II 2000, 458).

In zeitlicher Hinsicht sind wegen § 34 EStG die Veräußerungskosten grds im Jahr der Veräußerung (zum Zeitpunkt der Veräußerung s Rn 706) als solche abziehbar (BFH v 06.10.1993, I R 97/92, BStBl II 1994, 287), wobei es für die Abziehbarkeit dem Grunde nach unerheblich ist, in welchem VZ die Kosten anfallen (Trossen in K/S/M, § 16 EStG Rz E 150 (November 2017)). Aufwendungen, die in VZ vor der Veräußerung angefallen sind, sind im VZ der Veräußerung zu erfassen (BFH v 06.10.1993, I R 97/92, BStBl II 1994, 287; BFH v 26.08.2004, IV R 5/03, BStBl II 2005, 215; H 16 Abs 12 EStH 2018 "Veräußerungskosten"); zu einer möglichen Umqualifizierung in laufende BA bei Fehlschlagen der Veräußerung s Rn 659. Das gilt auch in Fällen der Einkünfteermittlung nach § 4 Abs 3 EStG, da § 16 Abs 2 EStG die Regelung des § 11 Abs 2 EStG insoweit verdrängt (BFH v 06.10.1993, I R 97/92, BStBl II 1994, 287).

 

Rn. 662

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Nachträglich anfallende Kosten sind keine nachträglichen (negativen) Einkünfte nach § 24 Nr 2 EStG (Trossen in K/S/M, § 16 EStG Rz E 153 (November 2017)).

Nach älterer Rspr waren sie erst in diesem späteren Zeitraum zu berücksichtigen, da spätere Veräußerungskosten insoweit genauso zu behandeln seien wie eine nachträgliche Erhöhung des Veräußerungspreises (BFH v 17.01.1989, VIII R 370/83, BStBl II 1989, 563).

Nach neuerer Rspr sind nachträgliche Minderungen oder Erhöhungen der Veräußerungskosten, abweichend vom Prinzip der Abschnittsbesteuerung und vom bilanziellen Stichtagsprinzip, aufgrund der Attraktivkraft des Veräußerungsvorgangs im Zeitpunkt der Realisierung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen (BFH v 06.10.1993, I R 97/92, BStBl II 1994, 287; BFH v 08.10.1997, XI R 20/97, BFH/NV 1998, 701; FG Nds v 30.01.2012, 3 K 340/11, EFG 2012, 1051). Die ältere Rspr ist insoweit überholt (ebenso Bordewin, FR 1994, 555, 564).

Erstreckt sich eine Betriebsaufgabe über mehrere VZ, entsteht der Aufgabegewinn sukzessive, so dass auch die Veräußerungskosten entsprechend den einzelnen VZ zuzuordnen sind. Ist eine direkte Zuordnung nicht möglich, sind die Kosten aufzuteilen (vgl auch Fuhrmann, KÖSDI 2015, 19 444, 19 454).

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