Rn. 664

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Veräußerungskosten sind von privaten Aufwendungen im nicht steuerlichen Bereich, von laufenden BA, AK (im Bereich des § 17 EStG) und nachträglichen (negativen) Einkünften abzugrenzen (Kobor in H/H/R, § 16 EStG Rz 420 (Februar 2013)).

a) Nicht steuerlicher (privater) Bereich

 

Rn. 665

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Der Abgrenzung der Veräußerungskosten von laufenden BA ist die Frage nach der Abgrenzung der privaten von der betrieblichen oder beruflichen Sphäre vorgelagert (BFH v 31.03.2004, X R 66/98, BStBl II 2004, 830; BFH v 20.06.2007, X R 2/06, BStBl II 2008, 99). Nach der Rspr des GrS ist bei wertender Betrachtungsweise eine Veranlassung durch eine Einkunftsart dann anzunehmen, wenn die Kosten zu dieser in einem steuerlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (BFH v 04.07.1990, GrS 2–3/88, BStBl II 1990, 817; BFH v 20.06.2007, X R 2/06, BStBl II 2008, 99; BFH v 22.05.1987, III R 220/83, BStBl II 1987, 711).

Danach sind Kosten für die Ablösung einer als SA abziehbaren Versorgungsleistung auch dann keine Veräußerungskosten, wenn ein Verursachungszusammenhang mit der Veräußerung des Betriebs, der für die Zusage der Versorgungsleistungen (auch wenn sie durch eine Reallast gesichert sind) übertragen worden war, besteht. Insoweit wird der Veranlassungszusammenhang durch die frühere private Veranlassung überlagert (BFH v 31.03.2004, X R 66/98, BStBl II 2004, 830).

Die Unentgeltlichkeit kann ein Indiz für eine privat veranlasste Vermögensübertragung sein (BFH v 20.06.2007, X R 2/06, BStBl II 2008, 99). Da die Parteien einen unentgeltlichen Vermögensübergang gegen Versorgungsleistungen gewählt haben, führt dieser sich in der Privatsphäre vollziehende Vorgang bei der späteren Veräußerung und Ablösung der Versorgungsverpflichtung nicht zu steuerlich relevanten Veräußerungskosten (BFH v 20.06.2007, X R 2/06, BStBl II 2008, 99).

Gleiches gilt für Abfindungen an weichende Miterben, die aus dem Veräußerungserlös lediglich finanziert werden (BFH v 26.03.1987, IV R 20/84, BStBl II 1987, 561).

Hingegen sind Wertverluste im PV Veräußerungskosten, wenn diese durch die Betriebsveräußerung erzwungen sind (FG Nbg v 03.11.1994, I 155/94, EFG 1995, 424).

b) Laufende Betriebsausgaben

 

Rn. 666

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Die Abgrenzung zu laufenden BA erfolgt nach der oben genannten neueren Rspr anhand des Veranlassungszusammenhangs (s Rn 655). Betriebliche Aufwendungen (zur Abgrenzung vom privaten Bereich s Rn 665), die – wie beispielsweise Vorfälligkeitsentschädigungen für die Ablösung von Betriebsmittelkrediten – noch in der Zeit der laufenden betrieblichen Tätigkeit vereinbart werden, jedoch erst im Rahmen einer Betriebsveräußerung anfallen, werden durch den Veräußerungsvorgang überlagert und verdrängt (BFH v 16.12.2009, IV R 22/08, BStBl II 2010, 736; FG Sa v 16.11.2017, 1 K 1441/15, EFG 2018, 201). Kosten einer erfolglosen Veräußerung können im Bereich des § 17 EStG evtl AK sein (BFH v 17.04.1997, VIII R 47/95, BStBl II 1998, 102).

Nach früherer Rspr waren selbst durch die Veräußerung ausgelöste Kosten, die – wie die außerplanmäßige Abschreibung eines Disagios – als nachgeholter Aufwand den Zeitraum des laufenden Betriebs betrafen, als laufende BA anzusehen (FG BdW v 04.02.1998, 2 K 242/96, EFG 1998, 736). Eine Übertragung des Disagios auf Einkünfte aus VuV bei Entnahme des Grundstücks ins PV (inkl Darlehen) hat das FG Ha mE zurecht abgelehnt (FG Ha v 29.06.1988, I 445/86, EFG 1989, 224).

c) Nachträgliche Einkünfte

 

Rn. 667

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

§ 16 EStG schließt das Vorliegen nachträglicher Einkünfte nicht aus (BFH v 19.01.1982, VIII R 150/79, BStBl II 1982, 321). Daher können auch Schuldzinsen für ursprünglich betrieblich begründete Verbindlichkeiten zu nachträglichen BA iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG iVm § 24 Nr 2 EStG führen (BFH v 12.11.1997, XI R 98/96, BStBl II 1998, 144; zu Sonder-BA beim Verkauf eines Mitunternehmeranteils BFH v 27.11.1984, VIII R 2/81, BStBl II 1985, 323). Dies gilt jedenfalls insoweit (BFH v 27.11.1984, VIII R 2/81, BStBl II 1985, 323), als die Verbindlichkeit nicht durch den Veräußerungspreis und die Verwertung zurückbehaltener WG abgedeckt werden konnte (BFH v 19.01.1982, VIII R 150/79, BStBl II 1982, 321; BFH v 21.11.1989, IX R 10/84, BStBl II 1990, 213).

Reicht der Kaufpreis aus, wird aber nicht zur Entschuldung eingesetzt, muss sich der StPfl allerdings so behandeln lassen, als ob er den Veräußerungserlös zur Tilgung eingesetzt hätte, eine Berücksichtigung der Zinsen iRd § 24 Nr 2 EStG scheidet dann aus (BFH v 27.11.1984, VIII R 2/81, BStBl II 1985, 323), ebenso eine Berücksichtigung als WK bei Einkünften aus VuV im Zusammenhang mit zurückbehaltenen WG (BFH v 21.11.1989, IX R 10/84, BStBl II 1990, 213).

Die Beeinflussung des Kaufpreises durch die Herausnahme einer Betriebsschuld berührt deren betrieblichen Charakter nicht und schließt nachträgliche BA nicht aus (BFH v 19.01.1982, VIII R 150/79, BStBl II 1982, 321). Bestehen bei ausreichendem Veräußerungserlös Auszahlungs- oder Verwertungshindernisse, können Zinsen nachträgliche BA darstellen (BFH v 27...

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