Rn. 659

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Veräußerungskosten setzen ein verwirklichtes Veräußerungsgeschäft voraus (FG Münster v 07.11.1994, 13 K 3775/92 E, EFG 1995, 424). § 16 EStG legt das von seinem Wortlaut her nicht zwingend nahe, "bei der Veräußerung" bezieht sich auf einen Prozess, der auch fehlschlagen kann. Einen Gewinn, insb einen Veräußerungserlös, gibt es aber nur, wenn die Veräußerung tatsächlich vollzogen und nicht bloß begonnen oder beabsichtigt ist.

Bei fehlgeschlagenen Veräußerungsvorgängen ist mE zu unterscheiden: Kommt es zu keiner Veräußerung, mindern die Aufwendungen aufgrund der betrieblichen Veranlassung als (Sonder-)BA den laufenden Gewinn (Kobor in H/H/R, § 16 EStG Rz 420 (Februar 2013)). Nach FG BdW v 19.12.2008, 1 K 71/07, EFG 2009, 473 sind fehlgeschlagene Beratungskosten für die gescheiterte Veräußerung eines GmbH-Anteils bei einer späteren Veräußerung als nachträgliche AK zu berücksichtigen. Das Urt betrifft Einkünfte iSd § 17 EStG, die Qualifizierung als nachträgliche AK ist zutreffend, da eine Berücksichtigung als laufende BA/WK beim KapGes-Gesellschafter ausgeschlossen ist (ebenso BFH v 17.04.1997, VIII R 47/95, BStBl II 1998, 102; offen gelassen FG Münster v 07.11.1994, 13 K 3775/92 E, EFG 1995, 424).

Nach der jüngeren BFH-Rspr kommt es auf den Zusammenhang mit einer konkreten Veräußerung nicht an, es genügt, wenn überhaupt eine Veräußerung stattfindet (BFH v 15.06.2016, I R 64/14, BStBl II 2017, 182). Dh auch, dass Kosten im Zusammenhang mit einer zunächst fehlgeschlagenen, später dann aber erfolgten Veräußerung noch als Veräußerungskosten geltend gemacht werden können/müssen.

 

Rn. 660

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Kosten, die in einem Veranlassungszusammenhang mit Veräußerungsbemühungen stehen und daher nicht als laufende BA aber – mangels erfolgter Veräußerung – auch (noch) nicht als Veräußerungskosten geltend gemacht werden können, sind, wenn die Veräußerung endgültig fehlschlägt, (später) auch dann noch im Jahr der Entstehung/Zahlung als BA zu berücksichtigen, wenn die entsprechenden Veranlagungen bereits bestandskräftig sein sollten. Der nachträglich bekannt werdende fehlende Zusammenhang der Aufwendungen mit einer Betriebsveräußerung ist eine neue Tatsache iSd § 173 Abs 1 Nr 2 AO und führt zu einer Bescheidänderung zugunsten des StPfl (BFH v 06.10.1993, I R 97/92, BStBl II 1994, 287).

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