Rn. 2001
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
§ 16 Abs 4 EStG hat eine bewegte Entwicklung hinter sich, die für den StPfl unterschiedlich vorteilhaft verlaufen ist. Zum 01.01.1996 wurde die Rechtslage durch das JStG 1996 in folgenden Punkten geändert (vgl hierzu Bering, DStR 1995, 1820):
- der Grundfreibetrag, der unabhängig von Alter und dauernder Berufsunfähigkeit gewährt wurde, entfiel;
- die kausale Konjunktion "wegen", die die dauernde Berufsunfähigkeit als ursächlich für die Veräußerung verlangte, entfiel (nach Kanzler, FR 1995, 851, erfolgte dies unbeabsichtigt und ohne Änderung in der Sache);
- der erhöhte Freibetrag wurde zum alleinigen Freibetrag iRd § 16 Abs 4 EStG und von DM 120 000 auf DM 60 000 halbiert
- der Freibetrag wird seitdem nur noch einmal im Leben gewährt;
- die nur anteilige Gewährung des Freibetrags bei Veräußerung/Aufgabe von Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen ("betriebsbezogener Freibetrag") wurde gestrichen. Eine Quotelung erfolgt somit nicht mehr, so dass der Freibetrag auch bei der Veräußerung von Teilbetrieben in voll Höhe zu gewähren ist (Bering, DStR 1995, 1820).
Das galt erstmals für Veräußerungen, die nach dem 31.12.1995 erfolgten (§ 52 Abs 19a EStG aF), wobei auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen ist (BFH v 19.01.2010, VIII R 49/07, BFH/NV 2010, 870; Graw in K/S/M, § 16 EStG Rz I4 (Dezember 2017)). Außerdem wurde geregelt, dass die Inanspruchnahme der früheren Freibetragsregelungen für vor dem 01.01.1996 erfolgte Veräußerungen unberücksichtigt blieb und somit einer (erneuten) Inanspruchnahme des dann neu geregelten Freibetrags nicht entgegenstand (BFH v 19.01.2010, VIII R 49/07, BFH/NV 2010, 870; FG D'dorf v 16.12.2008, 8 K 4495/07 E, EFG 2009, 469; FG Ha v 05.05.2008, 6 K 24/05; R 16 Abs 13 S 5 EStR 2012).
Rn. 2002
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Durch das StSenkG vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) wurde der Freibetrag von DM 60 000 wieder auf DM 100 000 erhöht.
Rn. 2003
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Die Umstellung auf Euro und Glättung erfolgte durch das StEuglG v 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1790), korrigiert durch das StÄndG 2001 v 20.12.2001, so dass der Freibetrag seit dem VZ 2002 EUR 51 200, die Freibetragshöchstgrenze EUR 154 000 betrug.
Die bislang letzte Textanpassung ergibt sich aus dem HbeglG 2004 v 29.12.2003, durch die die Beträge auf EUR 45 000 (Freibetrag) bzw EUR 136 000 (Obergrenze) gesenkt wurden. Aufgrund von erheblichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des HBeglG 2004 (vgl BVerfG v 08.12.2009, 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104) wurden die vorgenannten Änderungen durch das BestG-HBeglG 2004 v 05.04.2011 (BGBl I 2011, 554) formell bestätigt.