Rn. 986
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Entgegen früherer Rspr ist im Regelfall der Betriebsaufgabe eine ausdrückliche Aufgabeerklärung des StPfl gegenüber dem FA nicht erforderlich. Nach älterer Rspr (BFH v 25.07.1972, VIII R 3/66, BStBl II 1972, 936; BFH v 28.10.1964, IV 102/64 U, BStBl III 1965, 88; BFH v 12.03.1964, IV 107/63 U, BStBl III 1964, 406) sollte es nur dann zur Aufgabe des Betriebs kommen, wenn der StPfl gegenüber dem FA eindeutig erklärte, den Betrieb nicht abwickeln, sondern die WG ins PV überführen zu wollen. Vordergründig grenzten diese Urteile somit die (nicht begünstigte) allmähliche Betriebsabwicklung von der tarifbegünstigten Betriebsaufgabe statt. Bei genauer Analyse der Urteile wird aber deutlich, dass eine Betriebsaufgabe schon deshalb nicht in Betracht kam, weil nach der Einstellung der werbenden Tätigkeit der Betrieb nicht in kurzer Zeit in einem einheitlichen Vorgang abgewickelt wurde, so dass entweder nur eine Betriebsunterbrechung (s Rn 1056) oder eine allmähliche Betriebsabwicklung (s Rn 1053) vorliegen konnte, jedoch kein Fall des § 16 Abs 3 EStG; auf die entsprechende Erklärung des StPfl kann es daher bei dieser Betrachtung unter keinen Umständen ankommen. Liegt keine Totalentnahme vor, die sich auch außen erkennbar verdeutlicht (s § 4 Rn 204 (Hoffmann)), fehlt es bereits an entsprechenden Verwertungshandlungen, die auch nicht durch eine Erklärung ersetzt werden können. Liegen die Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe nicht vor, zB, weil der Betrieb nur vorübergehend eingestellt wird, können Rechtsfolgen der Betriebsaufgabe auch nicht durch eine Aufgabeerklärung des StPfl herbeigeführt werden (BFH v 29.07.2003, X B 12/03 (NV), BFH/NV 2003, 1575). Umgekehrt bedarf es keiner Betriebsfortführungserklärung, wenn die Voraussetzungen der Betriebsaufgabe objektiv nicht vorliegen (BFH v 22.03.2005, IV B 159/03 (NV), BFH/NV 2005, 1295).
Rn. 987
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Ein Vorgang, der alle genannten Merkmale erfüllt, stellt unabhängig von der Erklärung des StPfl eine Betriebsaufgabe dar und kann auch nicht durch eine entgegenstehende Erklärung verhindert werden.
Rn. 988
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Keine Ausnahme von der Grundregel, dass keine Aufgabeerklärung erforderlich ist, stellen die Entscheidungen BFH v 27.10.1983, IV R 217/81, BStBl II 1984, 364; BFH v 24.10.1979, VIII R 49/77, BStBl II 1980, 186 dar (aA Kulosa in H/H/R, § 16 EStG Rz 537 (November 2018)). Sofern der Betrieb lediglich eingestellt ist, die wesentlichen Betriebsgrundlagen aber noch nicht veräußert oder (erkennbar) ins PV entnommen worden sind, führt auch eine Aufgabeerklärung nicht zur Anwendbarkeit des § 16 Abs 3 EStG. Der Betrieb besteht fort, auch wenn er (vorerst) eingestellt ist. Zur Betriebsunterbrechung und -einstellung s Rn 1056.
Rn. 989
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Eine ausdrückliche Ausnahme besteht in Fällen der Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung. Möchte der StPfl hier die Wirkungen der Betriebsaufgabe herbeiführen, muss eine entsprechende Aufgabeerklärung nach § 16 Abs 3b EStG gegenüber dem FA erfolgen, hierzu s Rn 1151 (und s § 15 Rn 142, 144, 149 (Bitz)). Eine ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung ist außerdem beim Wandel von einem werbenden Betrieb zu einem Liebhabereibetrieb erforderlich (s Rn 1069), wenn der StPfl die stillen Reserven tarifbegünstigt aufdecken möchte (BFH v 29.10.1981, IV R 138/78, BStBl II 1982, 381).