Rn. 140

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Einziehung der eigenen Anteile ist als steuerneutraler Vorgang zu werten. Die FinVerw hat zu den steuerlichen Auswirkungen aufgrund der Neuregelung des § 272 Abs 1a und 1b HGB idF BilMoG Stellung genommen (BMF vom 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615): Bei der Einziehung ohne vorangegangenen Erwerb (Vernichtung des Anteils gegen Abfindung) liegt auf Ebene der Gesellschaft kein Veräußerungs- oder Anschaffungsvorgang vor. Die Entschädigungszahlung ist wie eine Kaufpreiszahlung (an den ausscheidenden Gesellschafter) zu behandeln.

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