Rn. 117

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Teilentgeltlicher Erwerb liegt zB bei einer gemischten Schenkung vor oder beim Anteilserwerb im Rahmen einer Kapitalerhöhung, wenn der Gesellschafter eine Einlage leistet, die niedriger ist als der Wert der jungen Aktien.

Beim teilentgeltlichen Erwerb sind die Anteile in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich erworbenen Teil aufzuteilen. Nur der unentgeltlich erworbene Anteil unterliegt dann § 17 Abs 1 S 4 EStG (BFH vom 17.07.1980, IV R 15/76, BStBl II 1981, 11; Levedag in Schmidt, § 17 Rz 98ff (42. Aufl)). Veräußert der Erwerber die Anteile anschließend teilweise weiter, kann er bestimmen, ob es sich um entgeltlich oder unentgeltlich erworbene Anteile handelt (Bsp nach Schmidt in H/H/R, § 17 EStG Rz 156 (August 2018)).

 

Beispiel:

Der mit 1,5 % an einer GmbH beteiligte V verkauft an seinen Sohn S einen Geschäftsanteil von 0,9 % des Gesellschaftskapitals. Obwohl der Wert des verkauften Anteils EUR 90 000 beträgt, wird der Kaufpreis nur auf EUR 60 000 bemessen (= 2/3 des Verkehrswertes).

Lösung:

S hat nun einen Geschäftsanteil von 0,6 % entgeltlich und einen Geschäftsanteil von 0,3 % unentgeltlich erworben. Mit dem 0,6 %-Anteil unterliegt S nicht der StPfl nach § 17 EStG, da er insgesamt unter 1 % beteiligt ist. Im Fall der Weiterveräußerung innerhalb von fünf Jahren greift hinsichtlich des unentgeltlich erworbenen 0,3 %-Geschäftsanteils § 17 Abs 1 S 4 EStG und somit eine entsprechende Anwendung von § 17 Abs 1 S 1 EStG.

Veräußert S nun eine Beteiligung von 0,6 % innerhalb der Fünfjahresfrist, ist der Veräußerungsgewinn nicht nach § 17 Abs 1 S 4 EStG zu besteuern, wenn S die veräußerten Anteile seinem entgeltlich erworbenen Geschäftsanteil zuordnet; eine Besteuerung des entgeltlich erworbenen Geschäftsanteils nach § 17 Abs 1 S 1 EStG entfällt, da insgesamt keine maßgebliche Beteiligung bei S vorliegt.

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