Rn. 143

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Unklar ist die steuerliche Behandlung bei der nur in Ausnahmefällen zulässigen Einziehung ohne Entgelt. Die FinVerw differenziert in ihrem Schreiben vom 27.11.2013 nicht zwischen der Einziehung mit und ohne Entgelt (BMF BStBl I 2013, 1615). Nach der Ansicht von Levedag ist in diesem Fall § 17 Abs 4 EStG anzuwenden, so dass der ausscheidende Gesellschafter einen Verlust realisiert (Levedag in Schmidt, § 17 EStG Rz 28 (42. Aufl)).

Pung will hingegen ein Veräußerungsgeschäft bejahen, da dieselben Grundsätze sowohl für die entgeltliche Einziehung als auch für die unentgeltliche Einziehung gelten müssen (Pung in D/P/M, § 17 EStG Rz 151). Zutreffend weist sie auf das steuerliche Ergebnis hin, dass der Gesellschafter keinen Verlust nach § 17 Abs 4 EStG geltend machen kann. Der BFH hat offengelassen, ob in diesem Fall ein Verlust iSd § 17 Abs 2 EStG entstehen kann (BFH vom 22.07.2008, IX R 15/08, BStBl II 2008, 927).

Unter Berücksichtigung einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ist im Fall der unentgeltlichen Einziehung jedoch die Anerkennung eines Veräußerungsverlusts geboten. Aus wirtschaftlicher Sicht kommt die unentgeltliche Einziehung der Anteile einer Teilliquidation der Gesellschaft gleich, so dass dem ausscheidenden Gesellschafter ein Verlust zuzubilligen ist. Dieser Verlust ist in dem VZ geltend zu machen, in dem die Einziehung wirksam wird (zB mit zugestellten Einziehungsbeschluss bzw mit Zugang der Einziehungserklärung; BFH vom 22.07.2008, IX R 15/08, BStBl II 2008, 927).

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