Rn. 287

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Die Folge der Abfärbung besteht in der Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb mit der weiteren Folge, dass die Gesamtbetätigung einen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellt.

Er beginnt mit dem Beginn der ersten gewerblichen Tätigkeiten (zB BFH BStBl II 2002, 478). Allerdings ist mE dieser Zeitpunkt nicht immer eindeutig festzumachen. Denn insb zum Problem der Eigenverantwortlichkeit sind nach der BFH-Rspr nicht die Verhältnisse eines einzelnen Wj, sondern die Entwicklungstendenzen mehrerer VZ maßgeblich (s Rn 243). Zutreffend ist mE schon aus Gründen der Klarheit und Sicherheit, die Abfärberegelung ab dem Zeitpunkt anzuwenden, in dem die ersten Aufträge nicht eigenverantwortlich ausgeführt werden. Der maßgebliche Zeitraum, für den die Frage der Abfärbung und ihre Folgen zu bestimmen sind, ist aus entsprechenden Gründen mE das jeweilige Wj (ebenso Korn, DStR 1995, 1249; Beratungsbrennpunkte 1, 27).

Allerdings erstreckt sich auch eine GewSt-Befreiung auf die infizierten freiberuflichen Einkünfte. Betreibt eine Ärzte-GbR ein Krankenhaus mit Gewinnabsicht, dann wird sie zwar gewerblich infiziert, ist aber ebenso wie das Krankenhaus selbst nach § 3 Nr 20 GewStG von der GewSt befreit (BFH BStBl II 2002, 152).

 

Rn. 288–291

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

vorläufig frei

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