Wagner, Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Helfer von Wohltätigkeitsorganisationen, FR 1991, 683;
Stübe, Die einkommensteuerliche Behandlung von Wahlkampfkosten anlässlich der Kandidatur für ein politisches Amt, FR 1994, 385;
Stadtaus, Entschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse in Brandenburg, FiWi (Finanzwirtschaft) 1995, 242;
Jachmann, Zur einkommensteuerlichen Behandlung von Wahlkampfkosten im kommunalen Bereich, JA 1997, 158;
Lohr, Die Besteuerung von Politikern, DStR 1997, 1230;
Urbahns, Die einkommensteuerliche Behandlung der Einnahmen aus Kinderbetreuungsleistungen, INF 1997, 521;
Kronawitter, Besteuerung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Gemeinderat sowie die Besteuerung von Aufsichtsratsvergütungen von Ratsmitgliedern und kommunalen Bediensteten, ZKF 2014, 145.
Rn. 343
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Die Tätigkeiten der ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Selbstverwaltungen werden steuerrechtlich der sonstigen selbstständigen Arbeit iSv § 18 Abs 1 Nr 3 EStG zugerechnet, soweit sie nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Vorschriften ausschließlich Mitglied eines Organs der Selbstverwaltung sind und ihre Tätigkeit nur nach dem Gesetz und ihrer am öffentlichen Wohl orientierten Überzeugung auszuüben haben (so BFH BStBl II 1996, 431 zu Kosten des Wahlkampfes um ein Stadtratsmandat; BFH BStBl II 1988, 266 zum Oberbürgermeister in NRW; BFH BStBl II 2009, 405 zum Kreistagsabgeordneten; BFH BFH/NV 2013, 1420; Erlass des Fin- und Wirtschaft-Min BdW v 21.01.2014, ESt-Kartei BW § 3 EStG F 2 Nr 1.7; Jachmann, JA 1997, 158; Brandt, KFR F 3, § 18 EStG, 1/1997, 9). Das gilt auch für Ausschuss- und Beiratstätigkeiten als Vertretungsorgan der Kommune bei einer Kreis- und Stadtsparkasse (BFH BFH/NV 2011, 1138).
In Bayern sind ehrenamtliche erste Bürgermeister ArbN (Beamte) der Gemeinde mit eigenen Verwaltungsaufgaben (BFH BStBl II 1971, 353). Ähnlich in SchlH; hier ist der ehrenamtliche Bürgermeister nicht nur Vorsitzender der Gemeindevertretung, sondern Organ der Gemeinde (FG SchlH EFG 2016, 815).
Das ist mE im Hinblick auf die Abgeordneten- und Ratstätigkeit sehr fraglich, denn die Tätigkeit von Stadt-/Gemeinderäten uÄ ist angesichts der Mitwirkung an der politischen Gestaltung der Belange des kommunalen Wirkungskreises weder den Tätigkeiten der Testamentsvollstrecker noch der Vermögensverwalter noch der Aufsichtsräte "ganz ähnlich" (so der BFH in st Rspr); die ehrenamtliche Tätigkeit an sich schließlich gehört nicht zu den Beispielsfällen der Nr 3. In der Entscheidung BFH BStBl II 1996, 431 hat der BFH die oben angegebene Zuordnung nicht begründet; in der Entscheidung BFH BStBl II 1988, 266 erfolgt immerhin ein Hinweis auf die Stellung in einem Organ der kommunalen "Selbstverwaltung", was offenbar (ohne weitere Erläuterung) die Assoziation zur Vermögensverwaltung auslöst (Verwaltung = Verwaltung), indes wegen der völlig anders gearteten (kommunalpolitischen) Aufgabenstellung des Oberbürgermeisters (NRW) bzw des Gemeinderats usw zu kurz greift (zweifelnd auch Fitsch in Lademann, § 18 EStG Rz 725 "ehrenamtliche Mitglieder"). Die Frage ist indes wohl iSd hM höchstrichterlich geklärt (BFH BFH/NV 1996, 891; 2011, 1138).
Immerhin erscheint geklärt, dass nebenberufliche Parteispendenwerber sonstige Einkünfte nach § 22 Nr 3 EStG und keine Einkünfte gemäß § 18 Abs 1 Nr 3 EStG erzielen (FG Sa EFG 1987, 564 rkr). Sog Beraterhonorare und sonstige Zuwendungen im Zusammenhang mit politischen Tätigkeiten fallen ebenfalls unter § 22 Nr 3 EStG.
Rn. 343a
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Voraussetzung für die oben angegebene Sachbehandlung ist, dass der Amtsträger die Erzielung positiver Einkünfte – zumindest auch – beabsichtigt, wovon der BFH jedoch regelmäßig ausgeht (BFH BStBl II 1996, 431; 1988, 266; 1988, 268). Allerdings kann das sehr fraglich sein. Vgl hierzu FG Münster EFG 1993, 68, wo neben steuerfreien Bezügen von 2.880 DM stpfl Bezüge von gerade einmal 144 DM eingenommen wurden.
Rn. 343b
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Stpfl Einnahmen iSd Vorschrift sind alle geldwerten Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Ehrenamt zufließen. Zu den BE können auch die Gestellung eines Kfz oder sonstige Sachleistungen und Nutzungsvorteile gehören (BFH BStBl II 1988, 266; zur Gewinnermittlung bei einem Mitglied des Gemeinderates und Kreistages in Nds s FG Nds EFG 1997, 941 rkr).
Die Bezüge sind nach § 3 Nr 12 S 2 EStG nur dann als Aufwandsentschädigungen steuerfrei, wenn sie Aufwendungen ersetzen, die steuerlich als WK oder BA abzugsfähig wären (Kronawitter, ZKF 2014, 145). Hingegen liegt eine steuerfreie Aufwandsentschädigung insoweit nicht vor, als sie für Verdienstausfall, Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gezahlt wird (BFH BStBl II 1993, 50; 1988, 266; FG BdW EFG 1990, 309 rkr). Die FinVerw gewährt regelmäßig Pauschalbeträge in Abhängigkeit von der Größe der Gemeinde (vgl Erl des FinMin Thüringen v 05.08.1996 zu den Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter auf Zeit, FR 1996,...