Rn. 363

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Als WK wurden früher auch die spätere Rückzahlung von Arbeitslohn behandelt. Ihrem Wesen nach sind solche Lohnrückzahlungen keine WK. BFH BStBl III 1964, 184 sieht Zinsrückzahlungen als negative Einnahmen aus KapVerm an, BFH BStBl III 1965, 11 Lohnrückzahlungen als negative Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit; so auch BFH BStBl II 1976, 322; 1977, 847. Von Bedeutung ist dies vor allem im Verhältnis zum ArbN-Pauschbetrag nach § 9a EStG. Da es sich um negative Einnahmen handelt, wird der WK-Pauschbetrag nicht verbraucht, s BFH BStBl III 1964, 184; Krüger in Schmidt, § 9a EStG Rz 8 (42. Aufl). Zurückgezahlter Arbeitslohn ist stets im Jahr der Rückzahlung bei den Einkünften abzuziehen, § 11 Abs 2 S 1 EStG, FG D'dorf EFG 1998, 1678 rkr. Zur Rückzahlung von Arbeitslohn bei Leistungen von Direktversicherungen an den ArbG vgl BMF vom 09.02.1992, DB 1993, 508. Weiteres s § 9 Rn 44–48 (Teller).

 

Rn. 364–365

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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