Rn. 21
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der Arbeitslohn wird regelmäßig demjenigen zugerechnet, der die Arbeitsleistung erbringt. "Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind die klassischen Tätigkeitseinkünfte. Das entscheidende Merkmal dieser Einkunftsquelle ist die Teilnahme am Markt durch entgeltliche Nutzung der eigenen Arbeitskraft. Derartige Quellen sind aus der Natur der Sache nicht übertragbar. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn die fragliche Tätigkeit im Einzelfall den Einsatz eigener Arbeitsmittel mit sich bringt. Auch in solchen Fällen bleibt die eigene Tätigkeit von ausschlaggebender Bedeutung", Ruppe in Tipke, Hrsg, DStJG 1978, 7, 28.
Rn. 22
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Hieraus folgt, dass iRd § 19 EStG die steuerlich anzuerkennende Bestellung des Nießbrauchs von vornherein ausscheidet. Über die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit kann auch nicht in der Weise verfügt werden, dass die Arbeit als für einen Dritten geleistet gelten soll mit der Folge, dass er die Einkünfte zu versteuern hätte, s BFH BStBl II 1976, 643 zur Maklertätigkeit. Dagegen ist ein Unter-Arbeitsverhältnis zwischen Angehörigen unter bestimmten Voraussetzungen möglich (BFH BStBl II 1995, 394). Üblicherweise im Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit zu erledigende Aufgaben können aber nicht Gegenstand eines Ehegattenarbeitsverhältnisses sein, s FG Ha EFG 1990, 170 rkr. Ebenso wenig kann die Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag auf den Ehegatten übertragen werden (FG Münster EFG 1991, 246 rkr; aA Depping, BB 1991, 1981). Zu Aufwendungen eines ArbN mit arbeitgeberähnlicher Stellung s BFH BStBl II 1984, 315; 1984, 433; 1984, 557.
Rn. 23
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Eine Abtretung oder Pfändung des Lohnanspruchs ist ohne Auswirkung auf die Zurechnung des Arbeitslohns an den ArbN im Zeitpunkt der Auszahlung, s BFH BStBl II 1976, 592; 1985, 330, da mit der Auszahlung nicht nur der Anspruch des Abtretungs- bzw Pfändungsgläubigers, sondern auch der Lohnanspruch des ArbN gegen den ArbG erfüllt wird. Es handelt sich nur um einen Fall der Mittelverwendung, der die Einkünfteermittlung unberührt lässt.
Rn. 24
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Bei § 19 EStG kommt es nicht auf die bürgerlich-rechtliche Geschäftsfähigkeit an. Auch Geschäftsunfähige (zB Geisteskranke, die Ruhegehalt beziehen) oder beschränkt Geschäftsfähige (zB Kinder) können Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, s auch Pflüger in H/H/R, § 19 EStG Rz 60 (August 2018).
Rn. 25–26
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
vorläufig frei