Rn. 200
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Im Übrigen ändert es an der Besteuerung nach § 22 EStG grundsätzlich nichts, wenn die Ausgaben des ArbG früher zu Unrecht nicht als Arbeitslohn behandelt worden sind. Denn der frühere Fehler darf nicht fortwirken, BFH BStBl III 1961, 191. Abweichendes gilt aber, wenn die frühere Behandlung erkämpft worden ist oder wenn infolge unklarer Vereinbarungen zweifelhaft ist, ob Rückdeckung oder Direktversicherung anzunehmen sei. Dann kommt dem durch die insbesondere langjährige tatsächliche Behandlung indizierten Parteiwillen maßgebende Bedeutung zu.
Im Fall BFH BStBl III 1966, 225 waren die Beiträge der ArbN an eine betriebliche "Ruhegeldeinrichtung" zwar richtig als verwendeter Arbeitslohn behandelt, unrichtig aber als Sonderausgaben abgezogen worden, da die Ruhegeldeinrichtung keine selbstständige Versorgungskasse war. Der BFH lehnt die Besteuerung der Ruhegelder als Arbeitslohn ab, sie müssten mit Rücksicht auf die jahrelange Behandlung der Beiträge wie eigene der ArbN als Renten besteuert werden, da sonst nochmals LSt von den vollen Bezügen zu erheben wäre. Im Ergebnis ist dem zuzustimmen, da nach den zugrundeliegenden Vereinbarungen Renten versprochen wurden.
Ähnlich, gleichwohl anders BFH BStBl II 1966, 224, wo ein ArbN, weil er die Bedingungen für die Auszahlung eines Ruhegeldes nicht erfüllt hatte, lediglich seine Beiträge verzinst zurückerhielt, die er aus versteuertem Arbeitslohn geleistet hatte; mit Recht Arbeitslohn abgelehnt, sondern Kapitalrückzahlung angenommen.
Nach BFH BStBl III 1966, 19 sind Leistungen, die der ArbN aufgrund teilweise lohnversteuerter Beiträge bezieht, in vollem Umfang als Renten zu versteuern, auch nicht teilweise als Arbeitslohn. Eine Aufspaltung der einheitlichen Rente ist nicht zulässig (betraf Knappschaftsrenten, die nur teilweise aus Beiträgen der ArbN finanziert waren).
Vgl zur Frage, ob Bezüge zur Altersversorgung unter § 19 EStG oder unter § 22 EStG fallen, auch noch BFH BStBl III 1964, 579; 1966, 486. Nach dieser Entscheidung ist die FinVerw auch für die Auszahlung eines Versorgungskapitals daran gebunden, wenn die Beiträge des ArbG zuvor nicht unter dem Gesichtspunkt einer Rückdeckung, sondern als Arbeitslohn des begünstigten ArbN behandelt wurden. Die späteren Leistungen sind sodann Renten. Die gilt in vollem Umfang, auch wenn für einige Jahre die Sache wie eine Rückdeckungsversicherung behandelt wurde.
ME zweifelhaft, da ohne weiteres eine Aufteilung der späteren Leistung in Arbeitslohn und Rente möglich und auch gerecht ist. Die Übereinkunft mit dem FA, dass von einem bestimmten Zeitpunkt ab die Beiträge als aus versteuertem Arbeitslohn gezahlt anzusehen seien (also Arbeitslohn der Beiträge), kann nicht ohne zusätzliche besondere Begründung auch auf die Auszahlung der Versorgungsleistung dergestalt erstreckt werden, dass auch die auf die bisher unter dem Gesichtspunkt der Rückdeckung geleisteten Beiträge entfallenden Leistungen Renten, nicht Arbeitslohn seien.