Rn. 391

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

§ 19 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG wurde durch das ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) geändert. Die Neufassung gilt für alle Zahlungen des ArbG, die nach dem 30.12.2014 erfolgen (§ 52 Abs 26a EStG). Nach dieser Vorschrift sind alle Sonderzahlungen des ArbG an eine Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung) mit Ausnahme der in Hs 1 Buchst a-d genannten Zahlungen, Arbeitslohn.

Die Regelung in § 19 Abs 1 S 1 Nr 3 S 2 EStG ist hinsichtlich der Sonderzahlungen, die unter Buchst a und b als Arbeitslohn qualifiziert werden, verfassungsrechtlich auf Bedenken gestoßen. Es wird die Auffassung vertreten, dass in diesen Fällen kein Arbeitslohn gegeben ist, sondern dass es sich um eine gesetzliche Arbeitslohnfiktion handelt (Krüger in Schmidt, § 19 EStG Rz 92 (42. Aufl); Bergkämper, FR 2011, 1043, 1050).

Die Auffassung, Arbeitslohn sei schon deshalb gegeben, da Ansprüche auf Zukunftssicherungsleistungen zwar nicht erworben, aber gesichert werden – so BT-Drucks 16/2712,45; Vorlagebeschluss BFH BFH/NV 2014, 418; Breinersdorfer in K/S/M, § 19 EStG Rz B 768–789 – überzeugt nicht, so auch Sonnleitner/Engels/Winkelhog, BB 2014,791. Für die Besteuerung von Arbeitslohn ist es nämlich bedeutungslos, wie sich der ArbG die Mittel zur Finanzierung des Arbeitslohns beschafft. So ist zB der Zinsaufwand eines vom ArbG aufgenommenen Darlehns, um Lohnzahlungen leisten zu können, nicht deshalb Arbeitslohn, weil der ArbG mit der Darlehnsvaluta Lohn zahlt, den er sonst nicht aufbringen könnte, s auch Krüger in Schmidt, § 19 EStG Rz 94 (42. Aufl).

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