Rn. 305

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wählt der StPfl auf einer Dienstreise eine Übernachtungsmöglichkeit im Einzugsbereich seines Zielortes und fährt er von dort täglich mit dem Pkw zum Tätigkeitsort, so gehören diese Fahrtkosten grundsätzlich auch zu den Dienstreisekosten. Wenn sich die Dienstreise über mehrere Wochen erstreckt und der StPfl an Wochenenden zum Ort seines Lebensmittelpunkts zurückkehrt, so gehören die Heimfahrtkosten grundsätzlich ebenfalls zu den Dienstreisekosten.

 

Rn. 306

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Behandlung der Reisekosten im Einzelnen richtet sich nach § 4 Abs 5 EStG iVm § 9 Abs 5 EStG und R 9.5–9.8 LStR 2023. Der dort zugestandene lohnsteuerfreie Ersatz der Reisekosten durch den ArbG bezieht sich nicht nur auf die Kosten der Verpflegung, sondern auch auf die Kosten der Unterbringung. Höhere als die festgesetzten Pauschsätze sind für Verpflegungsmehraufwand ab Kj 1996 nicht mehr möglich. Für Unterkunft und Fahrtkosten sind die echten Kosten steuerfrei erstattungsfähig.

 

Rn. 307

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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