Rn. 236
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben, zB Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern. Ob die Veranstaltung vom ArbG, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich. Die Veranstaltung muss ein gewisses Eigengewicht haben.
Eine Betriebsveranstaltung liegt nicht vor, wenn die Arbeitszeit lediglich zur Verteilung von Geschenken kurz unterbrochen wird, BFH BStBl II 1978, 532; dieses Urteil ist nicht verfassungswidrig, BVerfG HFR 1979, 65.
Weihnachtsgeschenke außerhalb einer Betriebsveranstaltung sind idR Arbeitslohn; FG Nbg EFG 1974, 469 rkr; s auch BFH BStBl II 1976, 548.
Rn. 237
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Es müssen grundsätzlich alle ArbN teilnehmen können, nicht etwa nur höhere Angestellte usw, BFH BStBl II 1976, 392; 1985, 529, FG BdW EFG 1982, 489 rkr. Eine Betriebsveranstaltung kann aber auch dann vorliegen, wenn eine gemeinsame Veranstaltung nur für einzelne Abteilungen eines Unternehmens, die eng zusammenarbeiten, durchgeführt wird. Voraussetzung ist aber, dass die abteilungsübergreifende Veranstaltung allen ArbN der teilnehmenden Abteilungen offensteht, vgl BFH BStBl II 1995, 59.
Veranstaltet der ArbG ein Betriebsfest, zu dem er Geschäftsfreunde und aus der Belegschaft einzelne ausgewählte ArbN einlädt, liegt keine Betriebsveranstaltung vor, BFH BFH/NV 1986, 564.
Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt, entscheidet sich nach der Art der Veranstaltung und nach dem teilnahmeberechtigten Personenkreis. So sind zB reine Arbeitsessen keine Betriebsveranstaltung (BFH BStBl II 1994, 771). Sie können jedoch aus anderen Gründen im überwiegenden Interesse des ArbG liegen und daher nicht zur Versteuerung führen, s BFH BStBl II 1995, 59. Es ist unschädlich, wenn zusammen mit der vorgeschriebenen jährlichen Personalversammlung eine Betriebsveranstaltung stattfindet, so mit Recht FG BdW EFG 1983, 576 rkr. Nicht notwendig ist, dass nur eigene ArbN an der Veranstaltung teilnehmen. Es können auch Geschäftsfreunde, Kunden etc dabei sein, allerdings nicht überwiegend, s BFH BStBl II 2003, 724. Die Teilnahme von Angehörigen der ArbN (Ehegatten, Kinder, Lebensgefährten) ist unschädlich, wenn diese Teilnahme allen ArbN angeboten wird, s BFH BStBl II 1992, 655. Unschädlich sind auch Veranstaltungen mit Pensionären des Unternehmens, da damit nicht frühere Dienstleistungen entgolten werden, s BFH BStBl II 1987, 37; Offerhaus, DB 1985, 1909.