Rn. 249

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Keinen Arbeitslohncharakter besitzen Zuwendungen des ArbG an den ArbN von geringem Wert, die auch im gesellschaftlichen Verkehr, insbesondere auch unter Arbeitskollegen ausgetauscht werden, zB Blumen, Pralinen oder ein Buch aus besonderen persönlichen Anlässen des ArbN wie einem Geburtstag. Solche Zuwendungen sind zwar geldwerte Vorteile (anders BFH BStBl II 1985, 641), sie werden aber nicht "für eine Beschäftigung" gewährt. Die Übergabe betriebsbezogener Festschriften oder Ehrennadeln ist ebenfalls nicht als Lohn zu beurteilen (glA Krüger in Schmidt, § 19 EStG Rz 100 "Aufmerksamkeiten" (42. Aufl); Reuter, FR 1990, 140).

Die Verwaltung sieht einen Zuwendungswert von bis zu 60 EUR als lohnsteuerrechtlich nicht relevant an, R 19.6 LStR 2023. Es handelt sich nicht um eine strikte Freigrenze, sondern um einen Anhaltspunkt für die Beurteilung des Charakters der Zuwendungen (Nichtbeanstandungsgrenze). Neben dem Wert sind andere Umstände, wie Anlass, Rahmen aber auch der Gegenstand der Zuwendung zu würdigen.

Handelt es sich bei solchen Sachleistungen um freiwillige Sonderzuwendungen des ArbG an einzelne ArbN, so gehören diese Sachleistungen zum Arbeitslohn, da sie für eine Beschäftigung gewährt werden. Geldzuwendungen gehören ebenfalls zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist.

Nach dem durch das JStG 1996 neu eingefügten § 8 Abs 2 S 11EStG bleiben Sachbezüge, die einzeln zu bewerten sind, außer Ansatz, wenn sie unentgeltlich oder teilentgeltlich abgegeben werden und der Vorteil für den ArbN im Kalendermonat 44 EUR nicht übersteigt. Es handelt sich hierbei um eine im jeweiligen Dienstverhältnis geltende Freigrenze (Bagatellgrenze). Vorteile, die einen Wert von mehr als 44 EUR im Monat haben, sind vollständig der LSt zu unterwerfen.

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