Rn. 1895
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 51 EStG betrifft nur Trinkgelder, nicht sog Aufmerksamkeiten. Letztere (Grenze: EUR 60, s R 19.6 Abs 2 S 1, 2 LStR 2023) sind Sachleistungen des ArbG, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der ArbN führen; sie wollen nicht eine Arbeitsleistung abgelten und sind kein stpfl Arbeitslohn.
Beispiele:
Blumen zum Geburtstag, CD oder Buch zum Geburtstag des ArbN (R 19.6 Abs 2 S 2 LStR 2023).
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