Verwaltungsanweisungen:
BMF vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 875 (Steuerbefreiung nach § 3 Nr 15 EStG idF des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handeln mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG)).
Rn. 280a
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Ersetzt der ArbG seinen ArbN mit umfangreicher Reisetätigkeit die Kosten der Bahncard, um auf diese Weise die erstattungspflichtigen Fahrtkosten für Dienstreisen zu mindern, so ist diese Ersatzleistung nach § 3 Nr 16 EStG steuerfrei. Die Benutzung der Bahncard für private Bahnreisen des ArbN beinhaltet keinen stpfl Vorteil, wenn die Aufwendungen des ArbG für die Bahncard und die ermäßigt abgerechneten dienstlichen Bahnfahrten unter den Fahrkosten liegen, die ohne die Bahncard entstanden wären, vgl FinMin Brandenburg, FR 1993, 142. Dieser Auffassung ist zuzustimmen, da die Bahncard personenbezogen ist und der Erwerb und die Benutzung im eigenbetrieblichen Interesse des ArbG liegen.
Rn. 280b
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Erhalten ArbN von ihrem ArbG einen für die Fahrt zur Arbeit im Linienverkehr bestimmten Fahrtausweis eines Betriebes des öffentlichen Personennahverkehrs zu einem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Tarif – Jobticket –, so war dieser Vorteil nach § 3 Nr 34 EStG vom 01.01.1994 bis zum 31.12.2003 steuerfrei, sofern er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gegeben wird. Durch das HBeglG 2004 (BGBl I 2003, 3076) wurde § 3 Nr 34 EStG zunächst ersatzlos gestrichen.
Nach BFH BStBl II 2013, 382 fließt der geldwerte Vorteil dem ArbN mit Ausübung des Bezugsrechts, also dem Erwerb des Jobtickets, zu.
Die Steuerfreiheit des Jobtickets wurde durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – UStAVermG – vom 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338 neu geregelt (auch s vor § 1 Rn 230 (Bitz). Um Umwelt- und Verkehrsbelastungen entgegenzuwirken, werden nach § 3 Nr 15 S 1 EStG Zuschüsse des ArbG und Sachbezüge steuerfrei gestellt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 EStG sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gewährt werden. Gleiches gilt nach § 3 Nr 15 S 2 EStG für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Nach § 3 Nr 15 S 3 EStG mindern die steuerfreien Leistungen den Abzug der Entfernungspauschale iSd § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2 EStG.
Ausführlich hierzu s BMF vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 875.