Rn. 119

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Der nach Abs 1 nicht besteuerte Arbeitslohn unterliegt der Besteuerung nach § 19 EStG und dem LSt-Abzug (§ 19a Abs 4 S 1 EStG). Dabei dürfte der Verweis auf das Besteuerungsregime rein deklaratorisch sein, da die Anwendung der ursprünglichen Steuerpause das Vorliegen von Arbeitslohn (Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit) voraussetzt (s Rn 16 und s Rn 32ff) und nunmehr die ursprünglich unterlassene Besteuerung (lediglich) nachgeholt wird. Relevanter ist uE daher eher die ausdrückliche Bezugnahme auf den nach § 19a Abs 1 EStG nicht besteuerten Arbeitslohn. Denn die iRd Erwerbs erfolgte Zuordnung zu dem Bereich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hat nicht automatisch eine entsprechende Zuordnung sämtlicher späteren aus der erworbenen Vermögensbeteiligung resultierenden Einkünfte zur Folge (BFH v 17.06.2009, VI R 69/06, BStBl II 2010, 69 zu Kursgewinnen; FG BdW v 26.02.2020, 2 K 1774/17, EFG 2020, 1424 zum Veräußerungserlös; aus dem Schrifttum unter anderem Waadt/Orphal, UbG 2021, 9, 15).

Damit ist eine eigenständige Zuordnung nachfolgender Einkünfte notwendig. Der fehlende Automatismus ist uE auch systematisch stimmig, da im Falle des vergünstigten Erwerbs der Preisnachlass (und nicht die Beteiligung als solche) der als Arbeitslohn zu versteuernde Vorteil ist, Fahsel/Bergan, FR 2021, 729, 736; so auch BMF v 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 Rz 31 sowie BT-Drucks 19/27631, 109.

 

Rn. 120

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die nachträgliche Besteuerung erfolgt im LSt-Abzugsverfahren als sonstiger Bezug (§§ 19a Abs 4 S 1 EStG, 38a Abs 1 S 3 EStG). Damit greift § 39b Abs 3 EStG.

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