Rn. 114

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Letztlich kommt es zur Nachholung der Besteuerung, wenn das Dienstverhältnis zu dem bisherigen ArbG beendet wird, § 19a Abs 4 S 1 Nr 3 S 1 EStG. Das Dienstverhältnis wird regelmäßig durch Kündigung des ArbN oder ArbG beendet (vgl §§ 620 Abs 2, 622, 623 BGB). Es kann jedoch auch auf andere Weise beendet werden (zB Aufhebungsvertrag, Auslaufen der Befristung, Tod des ArbN, Gerichtsurteil nach § 9 Abs 1 KSchG). Keine Beendigung ist dagegen gegeben, wenn das Dienstverhältnis lediglich ruht (zB während des Mutterschutzes, der Elternzeit oder während eines Sabbatjahres).

Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB stellt keine Beendigung des Dienstverhältnisses dar, da der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt (§ 613a Abs 1 S 1 BGB), BT-Drucks 19/27631, 111; BMF v 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 Rz 47 unter Verweis auf BFH v 16.07.1997, XI R 85/96, BStBl II 1997, 666 Rz 11; Fahsel/Bergan, FR 2021, 729 (735). In Fällen des § 613a BGB ist jedoch auch § 19a Abs 4 S 1 Nr 1 EStG zu beachten, s Rn 106ff.

 

Rn. 115

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Im Falle der Besteuerung aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses wird die Übernahme der LSt durch den bisherigen ArbG steuerlich begünstigt (Steuerfreistellung, BMF v 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 Rz 48), da der übernommene Abzugsbetrag nicht Teil des zu besteuernden Arbeitslohns ist (§ 19a Abs 4 Nr 3 S 2 EStG). Ohne diese Regelung wären die übernommenen Abzugsbeträge als Arbeitslohn dem Nettolohn hinzuzurechnen (R 39b.9 LStR 2015), was im Ergebnis regelmäßig zu einer höheren Steuerbelastung führt (BT-Drucks 19/28868, 126f). Ziel dieser Regelung ist es, die Attraktivität der Mitarbeiterbeteiligung für den ArbN zu erhöhen, da sich eine drohende Nachversteuerung einerseits negativ auf die Bereitschaft zur Annahme einer Mitarbeiterbeteiligung auswirken und zudem im weiteren Verlauf einen für den ArbN (sinnvollen) ArbG-Wechsel erschweren könnte; die Übernahme der Besteuerung soll dem ArbN somit auch ein Verlassen des Unternehmens erleichtern (BT-Drucks 19/28868, 126f).

Die Regelung wurde im Anschluss an die Anhörung im Finanzausschuss eingefügt, zur vorherigen Kritik Möllmann/Zantopp, DStR 2020, 2817, 2822; Hamacher/Jeuckens, NWB 2021, 964, 968; Westermann/Thor, FR 2021, 198, 202.

Der Anwendungsbereich unterliegt aber mehreren Beschränkungen: So verschafft die Regelung dem ArbN keinen Anspruch gegenüber dem ArbG auf Übernahme der LSt (Wahlrecht des ArbG), BT-Drucks 19/28868, 126f. Zudem ist die Möglichkeit der begünstigten Steuerübernahme auf die Beendigung des Dienstverhältnisses begrenzt. Die systematische Verortung der Regelung (ausschließlich) in § 19 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG sowie die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/28868, 126 "in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses") sind diesbezüglich eindeutig. Damit ist insbesondere eine, mit Blick auf die auch an dieser Stelle geübten Kritik einer Dry-income-Besteuerung (WestermannThor, FR 2021, 198, 203; Hamacher/Jeuckens, NWB 2021, 964, 968) ggf angezeigte, Anwendung iRd § 19 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG ausgeschlossen, Fahsel/Bergan, FR 2021, 729, 736. Die Regelung gilt für die Annexsteuern (ggf SolZ und KiSt) entsprechend, § 51a Abs 1 EStG, BMF v 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 Rz 48.

 

Rn. 116–118

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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