Rn. 38

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die vorläufige Nichtbesteuerung setzt die Zustimmung des ArbN voraus. Damit kann der ArbN selbst entscheiden, ob er von der Begünstigung Gebrauch macht (BT-Drucks 19/27631, 110). Dies kann im Einzelfall von verschiedenen Aspekten abhängen (zB eigene Liquidität im Zeitpunkt der Übertragung, prognostizierte Wertentwicklung der Vermögensbeteiligung, s Mahr/Niemann-Fritsch, GWR 2021, 61, 62; Bleschick in BeckOK EStG, § 19a Rz 196 (11. Ed 01.10.2021)). Zu berücksichtigen ist bei der Entscheidung dann auch die (ggf fehlende) Möglichkeit der Fünftelungsregelung, konkret ua dann, wenn eine Beendigung des Dienstverhältnisses bereits absehbar ist (zB im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses).

 

Rn. 39

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Umsetzung der Begünstigung ist zudem nur im LSt-Abzugsverfahren möglich, was aus systematischer Hinsicht nicht unkritisch ist, s Rn 9. Der Grund dieser Entscheidung bleibt letztlich unklar, der Gesetzgeber beschränkt sich auf das – abstrakt gehaltene – Argument der Vermeidung einer ansonsten vorzunehmenden komplizierten Rückabwicklung (BT-Drucks 19/27631, 110). Mit der Beschränkung auf das LSt-Abzugsverfahren folgt, dass die Zustimmung dem steuerentrichtungspflichtigen ArbG gegenüber abzugeben ist. Zudem kann die Zustimmung nicht rückwirkend im Zeitpunkt des Veranlagungsverfahrens nachgeholt werden (s auch Westermann/Thor, FR 2021, 198, 201 "nicht nachholbar").

 

Rn. 40

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Zustimmung ist klar, eindeutig und unbedingt zu erklären, Bleschick in BeckOK EStG, § 19a Rz 195 (11. Ed 01.10.2021). Dies schon deswegen, weil durch die Zustimmung das Steuerschuldverhältnis modifiziert wird, Fahsel/Bergan, FR 2021, 729, 731. Die Zustimmung unterliegt keiner besonderen Form, in der Praxis ist jedoch eine lediglich mündliche Zustimmung bereits aus Gründen der Nachweisvorsorge nicht zu empfehlen, Bleschick in BeckOK EStG, § 19a Rz 195 (11. Ed 01.10.2021). So könnte die Zustimmung zB in den Vertrag zur Übertragung der Vermögensbeteiligung integriert oder jedenfalls im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dokumentiert werden, so Westermann in Fuhrmann/Kraeusel/Schiffers, § 19a EStG Rz 20 (Aktualisierung v 11.7.2021).

 

Rn. 41

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In den zeitlichen Grenzen des § 41c EStG besteht die Möglichkeit des Widerrufs, solange die LSt-Anmeldung nicht formell und materiell bestandskräftig ist; umgedreht kann in diesem Rahmen eine bislang unterlassene Begünstigung nachgeholt werden, Fahsel/Bergan, FR 2021, 729, 731.

 

Rn. 42–44

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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