Markus Fahsel, Maik Bergan
a) Allgemeines
Rn. 67
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
§ 19a Abs 1 EStG begünstigt nur den Erhalt einer Vermögensbeteiligung als Sachbezug gem § 8 Abs 2 S 1 EStG. Geldleistungen zum Erwerb von Vermögensbeteiligungen fallen nicht unter die Vorschrift, Bleschick in BeckOK EStG, § 19a EStG Rz 102 (03/2024).
Rn. 68
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
§ 19a Abs 1 S 1 EStG verweist auf Vermögensbeteiligungen iSd § 2 Abs 1 Buchst a, b und f–l und Abs 2–5 5. VermBG. Die Aufzählung ist abschließend, mit der Folge, dass Anteile von Sondervermögen (§ 2 Abs 1 Buchst c 5. VermBG) nicht mit umfasst sind.
Auch sog "virtuelle Beteiligungen", also schlicht schuldrechtliche Bonusversprechen des ArbG, sind nicht begünstigt, BT-Drs 19/27631, 110; BMF v 01.06.2024, BStBl I 2024, 946 Rz 4. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Aussagen zu den jeweiligen betroffenen Vermögensbeteiligungen des 5. VermBG stets im Zusammenhang mit § 19a EStG stehen, dh für eine Begünstigung nach § 19a EStG die hierfür notwendigen steuerlichen Voraussetzungen vorliegen müssen (zB LSt-Abzugsverpflichtung des ausländischen ArbG; Übertragung der Vermögensbeteiligung vom ArbG, s Rn 65). Hierzu zählt dann auch, dass uE eine Vermögensbeteiligung an der Konzernmutter – trotz Verweis auf § 2 Abs 2 5. VermBG – nicht begünstigend ist, s Rn 55.
In der weiteren Kommentierung zu den einzelnen Vermögensbeteiligungen (s Rn 69ff) werden diese daher nicht weiter erwähnt; zur mittelbaren Beteiligung, s Rn 58ff.
Zur erweiterten Auslegung aus unionsrechtlicher Sicht s Rn 12.
b) Vermögensbeteiligungen im Einzelnen
ba) Aktien (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a 5. VermBG)
Rn. 69
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Der ArbN kann vom inländischen oder ausländischen ArbG ausgegebene Aktien erwerben. Eine Begrenzung hinsichtlich der Aktienausgestaltung (Nennbetrags- oder Stückaktien, Namens- oder Inhaberaktien; Stamm- oder Vorzugsaktien) besteht nicht, Treiber in Brandis/Heuermann, 5. VermBG § 2 Rz 37 (05/2022).
Aktienoptionen sind nicht begünstigt, wobei nach Ausübung der Aktienoption der darauffolgende vergünstigte Bezug steuerlich nach § 19a EStG begünstigt sein kann, s BMF v 01.06.2024, BStBl I 2024, 946 Rz 4; Baldauf in Brandis/Heuermann, § 19a EStG Rz 50 (03/2024).
Rn. 70
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Aktien werden iRd Gründungsphase (§ 9 AktG) oder Kapitalerhöhung (ua § 182 Abs 1 S 4 AktG) "ausgegeben", wobei hinsichtlich Letzterer sowohl Kapitalerhöhung gegen Einlage (§§ 182ff AktG) als auch bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192ff AktG), Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital (§§ 202ff AktG) sowie Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207ff AktG) in Betracht kommt.
Bei der Gründung bedarf die Feststellung der Satzung der notariellen Beurkundung, die Erklärung zur Aktienübernahme ist notwendiger materieller Satzungsbestandteil (§ 23 Abs 1, 2 AktG). Bei der Kapitalerhöhung bedarf die Erklärung des ArbN zur Ausübung des Bezugsrechts der Schriftform ("Zeichnung" gem § 185 Abs 1 S 1 AktG bei Kapitalerhöhung gegen Einlage sowie per Verweis (§ 203 Abs 1 AktG) bei Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital, "Bezugserklärung" gem § 198 Abs 1 S 1, 2 AktG bei bedingter Kapitalerhöhung).
Sofern iRd Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln neue Aktien ausgegeben werden – was bei Nennbetragsaktien grds zwingend, bei Stückaktien fakultativ ist (§ 207 Abs 2 S 2 AktG) –, entstehen diese im Zeitpunkt der Eintragung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung in das HR (§ 211 AktG) ipso iure und damit ohne weiteren Vollzugsakt (keine Erklärung des ArbN) in der Person des Aktionärs im Verhältnis seiner Anteile am bisherigen Grundkapital (§ 212 AktG).
Mit dem ZuFinG wurde die Möglichkeit eröffnet, die Begebung anstelle der herkömmlichen Verbriefung durch Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister (sog elektronische Aktie), also einem zentralen Register nach § 12 eWpG oder einem Kryptowertpapierregister nach § 12 eWpG, zu bewirken (§§ 2 Abs 1, 4 eWpG); eine neue Aktienart geht damit nicht einher (BR-Drs 362/23, 119).
Aktienrechtlich (§ 10 AktG) ist zu unterscheiden: Während elektronisch ausgegebene Inhaberaktien in einem zentralen Register nach § 12 eWpG eingetragen sein müssen, ist bei elektronisch ausgegebenen Namensaktien auch die Eintragung in ein elektronisches Kryptowertpapierregister zulässig, s insgesamt Romba/Grimm, DB 2023, 2868.
Rn. 71
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Auch wenn der Wortlaut ("ausgegebene Aktien") auf Aktienerwerb iRd Gründungsphase oder Kapitalerhöhung hindeutet, spricht uE nichts dagegen, auch die Übertragung von eigenen Anteilen der Gesellschaft zu begünstigen, zumal § 71 Abs 1 Nr 2 AktG die Mitarbeiterbeteiligung als Grund für den – derivativen, nicht originären (§ 56 AktG) – Erwerb eigener Anteile vorsieht.
Rn. 72
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a 5. VermBG umfasst zudem Aktien, die an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind. Während die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt ein öffentlich-rechtliches Zulassungsverfahren voraussetzt (§§ 32ff BörsG, § 1 BörsZulV) und in einer öffentlich-rechtlichen Zulassungsentsche...