Markus Fahsel, Maik Bergan
Rn. 55
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die Begünstigung bezieht sich nach § 19a Abs 1 S 1 EStG auf bestimmte Vermögensbeteiligungen "an dem Unternehmen des ArbG". Dies betrifft unmittelbare Beteiligungen. Aufgrund der gesetzgeberischen Bezugnahme ua auf Vermögensbeteiligungen iSd § 2 Abs 2 5. VermBG sollen nach wohl hM zudem auch Vermögensbeteiligungen am Mutterunternehmen im Rahmen eines Unterordnungskonzerns umfasst sein, Baldauf in Brandis/Heuermann, § 19a EStG Rz 45 (03/2024); Bleschick in BeckOK EStG, § 19a EStG Rz 133 (03/2024); Krüger in Schmidt, § 19a EStG Rz 4 (43. Aufl 2024); Zapf, FR 2022, 437, 439 f; Zantopp, NWB 2021, 3776, 3777. Richtig wäre diesbezüglich zunächst der aus § 2 Abs 2 5. VermBG resultierende begrenzte Anwendungsbereich, sodass auch bei erweiterter Auslegung unter anderem Vermögensbeteiligungen an Tochterunternehmen sowie Fälle iRd Gleichordnungskonzerns nicht umfasst wären, Fahsel/Bergan, FR 2021, 729, 732; Treiber in Brandis/Heuermann, 5. VermBG § 2 Rz 140, 142 (05/2022).
Letztlich ist diese Ansicht jedoch abzulehnen, so auch BMF v 01.06.2024, BStBl I946, Rz 34; Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 19a EStG Rz 7 (23. Aufl 2024); s auch (kritisch) Hamacher/Jeuckens, NWB 2021, 964, 971f. Hiergegen spricht zunächst, dass sich der Gesetzgeber sowohl im Rahmen des FoStoG als auch des ZuFinG gegen die Einführung einer Konzernklausel iSd § 3 Nr 39 S 3 EStG entschieden, er also eine konzernrechtlich erweiterte Auslegung offensichtlich nicht gewollt hat (s Bergan/Fahsel, NWB 2023, 3453, 3455); so sollen dann auch "nur Vermögensbeteiligungen an dem Unternehmen des ArbG gefördert [werden]", BT-Drs 19/27631, 110.
Wenn § 19a Abs 1 S 1 EStG auf die Vermögensbeteiligung iSd § 2 Abs 2 5. VermBG verweist und zudem voraussetzt, dass es sich dabei um Beteiligungen am Unternehmen des ArbG handeln soll, erscheint dies auch nicht stimmig: Wie soll eine Beteiligung an der Muttergesellschaft eine Beteiligung am Unternehmen des ArbG sein?
IRd insoweit gleich gefassten § 3 Nr 39 S 1 EStG ist es dann auch nachvollziehbar, dass sich nach regelmäßig vertretener Ansicht eine erweiterte Auslegung (allein) aus der dortigen Konzernklausel ergibt, Fahsel/Bergan, FR 2021, 729, 733 mwN. Zuzugeben ist jedoch, dass in dieser Frage der dargestellte missverständliche Gesetzeswortlaut aufgrund der fehlenden Konzernklausel – und damit anders als bei § 3 Nr 39 EStG – eine zweifelsfreie Gesetzesauslegung des § 19a EStG erschwert, offen gelassen Dibbert/Dorn, Ubg 2021, 405, 407; eine erweiterte Auslegung tendenziell befürwortend Westermann in Fuhrmann/Kraeusel/Schiffers, § 19a EStG Rz 8 (01/2024).
Rn. 56–57
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
vorläufig frei