Markus Fahsel, Maik Bergan
Rn. 137
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die "Bestätigung" eines für die Steuer maßgebenden Umstandes (= den Vermögensvorteil als Besteuerungsgrundlage, § 199 Abs 1 AO) in § 19a Abs 5 EStG – außerhalb einer gesonderten Feststellung nach § 179ff AO – ist neu, betrafen die bisherigen steuerlichen "Bestätigungen" bspw in § 50h EStG lediglich die steuerliche Ansässigkeit eines StPfl oder in § 18e UStG die Gültigkeit einer USt-ID-Nr. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob es ausreichend ist, wenn das Betriebsstätten-FA auf einen entsprechenden Antrag lediglich mit "Ja" (= den Wert bestätigt) oder "Nein" (= den Wert nicht bestätigt) antwortet.
Hier ist zunächst festzustellen, dass die Bestätigung nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung eine Anrufungsauskunft iSd § 42e EStG darstellt. Sie ist ein feststellender VA. Mit der Bestätigung bindet sich das FA gegenüber dem ArbG bzw dem ArbN, s auch BMF v 12.12.2017, BStBl I 2017, 1656 Rz 15 mwN. Demgegenüber tritt keine Bindungswirkung für den StPfl ein. Anders als bei einem Grundlagenbescheid ist der StPfl nicht verpflichtet, sich an die Bestätigung zu halten, s hierzu auch Seer in Tipke/Kruse, AO, § 89 Rz 29 mwN (11/2021).
Aus der Tatsache, dass das FA den Vorteil lediglich zu bestätigen hat, ist weiter zu folgern, dass den ArbG bzw ArbN eine gesteigerte Mitwirkungspflicht trifft (schlüssige Darlegung des Werts der übertragenen Vermögensbeteiligung abzüglich einer Zuzahlung des ArbN). Zumal der Wert einer Beteiligung gerade bei Startups regelmäßig an den, im Einzelfall durchaus schwierig zu ermittelnden (kritisch daher Westermann/Thor, FR 2021, 198, 203), Vermögens- und Ertragsaussichten des Unternehmens zu bestimmen ist. Eine vorrangige Bewertung aus Verkäufen dürfte bei Startups die Ausnahme sein (zur Bewertung von Beteiligungen BFH v 15.03.2018, BStBl II 2018, 550 Rz 31).
Demgegenüber darf sich das FA bei Unstimmigkeiten in der Wertermittlung nicht von vornherein auf eine Nichtbestätigung beschränken. Vielmehr ist es dann verpflichtet hierauf hinzuweisen und dem ArbG die Möglichkeit zur Ergänzung zu geben, § 91 Abs 1 AO, in diese Richtung auch BMF v 01.06.2024, BStBl I 2024, 946 Rz 52.
Rn. 138
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Aus einer erteilten Anrufungsauskunft folgt: Legt der ArbG den vom FA bestätigten Wert im Zeitpunkt des Eintritts der Besteuerung zugrunde, scheidet eine Haftung des ArbG aus, selbst wenn die rechtliche Beurteilung unzutreffend ist, BMF v 12.12.2017, BStBl I 2017, 1656 Rz 19 mwN. Anders ist dies bei einem unzutreffenden Sachverhalt. Hier entfaltet die Auskunft keine Bindungswirkung, weil der zugrunde gelegte Sachverhalt von dem Tatsächlichen abweicht; Rechtsgedanke des § 2 Abs 1 StAuskV.
Beruft sich der ArbG demgegenüber im Zeitpunkt des Eintritts der Besteuerung (zB bei ArbG-Wechsel) auf die Regelung des § 19a Abs 4 S 4 EStG und macht demnach geltend, dass bei der Vermögensbeteiligung eine zu berücksichtigende Wertminderung eingetreten ist, genießt er nicht den Schutz der Bestätigung. Er wendet sie ja gerade nicht an. Um sich hier keinem Haftungsrisiko auszusetzen (zB im Rahmen einer LSt-Außenprüfung), wird man dem ArbG auch hier einen Anspruch auf eine (weitere) Anrufungsauskunft einräumen müssen. Dieser folgt dann nicht aus § 19a Abs 5 EStG, da dieser einzig in den Fällen des § 19a Abs 1 EStG einschlägig ist. UE folgt der Anspruch auf eine Anrufungsauskunft in diesen Fällen aus § 42e EStG.
Ein Umkehrschluss aus § 19a Abs 5 EStG in Gestalt eines Verbots der Anrufungsauskunft in Fällen des § 19a Abs 4 S 4 EStG ist uE nicht zulässig. Die Regelung in § 19a Abs 5 EStG soll uE primär Rechtssicherheit für den ArbG im Vorfeld (dh im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung) schaffen. Keinesfalls sollten dem ArbG damit Rechte abgeschnitten werden, in diesem Sinne auch BMF v 01.06.2024, BStBl I 2024, 946 Rz 55.