Rn. 320

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

§ 33a EStG typisiert besonders häufig vorkommende außergewöhnliche Belastungen und ist insoweit speziell gegenüber § 33 EStG (§ 33a Abs 4 EStG). Dabei betrifft:

  • § 33a Abs 1 EStG: Aufwendungen für Unterhalt und/oder eine Berufsausbildung einer dem StPfl oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Person
  • § 33a Abs 2 EStG: Aufwendungen für den Sonderbedarf eines sich in Berufsausbildung befindlichen, auswärts untergebrachten, volljährigen Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder auf Kindergeld besteht.

Zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift s § 33a Rn 20ff (Pust).

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