Rn. 171
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Nach § 4 Abs 3 EStG können StPfl, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch tatsächlich keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den "Überschuss" der BE über die BA ansetzen. Daraus folgt:
(1) |
Sind die BE höher als die BA, erfasst dies der Wortlaut des § 4 Abs 3 EStG direkt. |
(2) |
Sind die BA höher als die BE, gilt § 2 Abs 2 Nr 2 EStG sinngemäß. |
(3) |
Sind nur BA (sog vorab entstandene BA) oder nur BE vorhanden, gilt § 4 Abs 3 EStG ebenfalls sinngemäß. |
Rn. 172
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Die BE/BA-Rechnung wird den StPfl nicht vorgeschrieben. Sie können ihren Gewinn jederzeit durch BV ermitteln. Sie haben jedoch unter den in § 4 Abs 3 EStG bezeichneten Voraussetzungen ein Wahlrecht. Dieses kann bis zur formellen Bestandkraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden (s §§ 4, 5 Rn 1503ff (Nacke) mit weiteren Einzelheiten).
Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart sind ggf Zu- und Abrechnungen vorzunehmen, die sich zB aus dem Übergang vom Realisationsprinzip beim BV-Vergleich zum Zu- und Abflussprinzip bei § 4 Abs 3 EStG ergeben. S dazu R 4.6 EStR 2012 und s §§ 4, 5 Rn 2251–2274 (Nacke).
Rn. 173
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Die BE/BA-Rechnung ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung. Sie will den StPfl die Buchführung und die Erstellung von Abschlüssen ersparen. § 4 Abs 3 EStG schafft keinen neuen und selbstständigen Gewinnbegriff, sondern ist nur eine vereinfachte Technik der Gewinnermittlung (BFH BStBl II 1975, 526). Die Vereinfachung besteht darin, dass nur die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Wj zusammengestellt und saldiert werden müssen. Die betriebliche Überschussrechnung lässt sich mit der den BV-Vergleich ergänzenden (vgl § 242 Abs 2 HGB) GuV-Rechnung vergleichen (dazu Störk/Philipps, Beck`scher Bilanzkommentar, § 242 HGB Rz 8, 12. Aufl 2020).
Rn. 174
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Da § 4 Abs 3 EStG nur die Gewinnermittlungstechnik vereinfachen, aber keinen neuen und selbstständigen Gewinnbegriff schaffen will, muss der Gesamtgewinn eines Betriebs unabhängig von der Ermittlungstechnik gleich sein (Grundsatz der Totalgewinngleichheit, BFH BStBl III 1962, 199; BStBl II 1975, 526). Um die Totalgewinngleichheit zu wahren, sind beim Übergang von der einen zur anderen Gewinnermittlungsart ggf Hinzurechnungen oder Abrechnungen vorzunehmen. Damit sollen Doppelerfassungen bzw Nichterfassungen vermieden werden. Vom Grundsatz der Totalgewinngleichheit geht auch § 16 Abs 2 S 2 EStG für die Betriebsveräußerung aus. Zum Wechsel der Gewinnermittlungsart s §§ 4, 5 Rn 2251–2274 (Nacke) und R 4.6 EStR 2012.
Rn. 175
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Bei der BE/BA-Rechnung ist das Aufzeichnen von Geldbewegungen wichtiger als beim BV. Der Zufluss von Forderungen und Schulden wird hier noch nicht als Einnahme oder Ausgabe gewertet. Vielmehr geht erst die Zahlung zur Erfüllung der Forderungen oder Schulden in den Rechnungszusammenhang ein. Demgegenüber wird beim Vermögensvergleich schon der Erwerb von Forderungen oder Schulden erfolgswirksam verbucht. Dafür bleibt der Zahlungsvorgang selbst erfolgsneutral.
Rn. 176
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Eine Teilwertabschreibung (§ 6 Abs 1 Nr 1, 2 EStG) scheidet bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG aus (BFH BStBl III 1956, 38; 1960, 188; Kulosa in Schmidt, § 6 EStG Rz 360, 40 Aufl 2021), da § 6 EStG am Anfang ausdrücklich nur auf den BV-Vergleich abstellt. Als Ausweg bietet sich an, § 7 Abs 1 S 7 EStG (betreffend AfaA) weit auszulegen (dazu s § 7 Rn 248ff (Handzik))
Rn. 176a
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Forderungsverluste will das FG Köln EFG 1984, 64, rkr, analog § 4 Abs 3, § 7 Abs 1 S 7 EStG berücksichtigen. Das FG Köln EFG 1994, 1083, rkr, lässt bei einer GmbH-Beteiligung eine Teilwertabschreibung beim §-4-Abs-3-Rechner zu und zitiert unzutreffenderweise dabei BFH-Rspr (BFH BStBl II 1979, 109; 1972, 334): BFH BStBl II 1972, 334 betrifft den Verlust einer Darlehensforderung, BFH BStBl II 1979, 109 den Verlust einer Beteiligung. In beiden Fällen lässt der BFH in dem Zeitpunkt, in dem der Verlust endgültig feststeht, aber nur einen Abzug als BA zu (ebenso die FinVerw, s 4.5 Abs 2 EStH 2020 "Darlehens- und Beteiligungsverlust"). Von einer Teilwertabschreibung ist jedoch keine Rede.