Rn. 177
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Für die LuF sieht § 13a EStG eine Sonderform der Gewinnermittlung vor: die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Zur lediglich klarstellenden Erweiterung des Klammerzitats in § 2 Abs 2 Nr 1 EStG durch JStG 2010 s Rn 155. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (§ 13a Abs 1 EStG):
§ 13a EStG aF bis einschließlich 30.12.2015 |
§ 13a EStG idF ab 31.12.20151 |
Abs 1 Nr 1: Der StPfl darf nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften (insbesondere hier: § 141 AO) verpflichtet sein, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen. |
Abs 1 Nr 1: Der StPfl darf nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften (insbesondere hier: § 141 AO) verpflichtet sein, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen. |
Abs 1 Nr 2: Die selbstbewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 34 Abs 2 Nr 1 Buchst a BewG) ohne Sonderkulturen (§ 52 BewG) überschreitet nicht 20 ha. |
Abs 1 Nr 2: in diesem Betrieb werden am 15.05. innerhalb eines Wj Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Abs 2 S 1 Buchst a BewG) selbst bewirtschaftet, und diese Flächen überschreiten nicht 20 ha ohne Sondernutzungen |
Abs 1 Nr 3: Die Tierbestände übersteigen insgesamt nicht 50 Vieheinheiten |
Abs 1 Nr 3: die Tatbestände übersteigen insgesamt nicht 50 Vieheinheiten (§ 13 Abs 1 Nr 1 EStG) |
Abs 1 Nr 4: Der Wert der selbstbewirtschafteten Sondernutzungen (§ 13a Abs 5 EStG) beträgt nicht mehr als DM 2 000 (entspricht EUR 1 044) je Sondernutzung. |
Abs 1 Nr 4: die selbstbewirtschafteten Flächen der forstw Nutzung (§ 160 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst b BewG) überschreiten nicht 50 ha |
|
Abs 1 Nr 5: die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen überschreiten nicht die in Anl 1a Nr 2 Spalte 2 genannten Grenzen |
1 Neufassung durch Art 5 Nr 12, Art 16 Abs 2 ZollkodexAnpG v 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417. Zur Neufassung s BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877.
Rn. 178
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Der StPfl kann wählen, ob er seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt. Stellt er den Antrag nach § 13a Abs 2 EStG, hat er sich gegen die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen entschieden und für den BV-Vergleich bzw die BE/BA-Rechnung. Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG ist idR günstiger. Dies wirft die Frage auf, ob die §-13a-EStG-Gewinnermittlung gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt. BFH BStBl II 1984, 198 zu § 13a EStG aF betonte, dass nicht die Gewinnermittlung durch Durchschnittssatzrechnung für sich genommen beanstandet werden könne, sondern nur die nähere Ausgestaltung durch Anknüpfung an zu niedrige Werte. ME sind die Bedenken nach wie vor bestehend (glA wohl s § 13a Rn 11 (Mitterpleininger/Gruber); Kulosa in Schmidt, § 13a EStG Rz 2, 40. Aufl 2021).