Rn. 322

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

§ 2 Abs 5 EStG führt den Begriff des zu versteuernden Einkommens (zvE) ein. Dabei ist zu unterscheiden:

§ 2 Abs 5 S 1 EStG wurde zuletzt durch Art 9 Nr 3b HBeglG 2004 (v 29.12.2003, BGBl I 2003, 3076) neu gefasst, bedingt durch den Wegfall des Haushaltsfreibetrages nach § 32 Abs 7 EStG (Art 9 Nr 23c HBeglG aaO) ab VZ 2004. Der Haushaltsfreibetrag wurde durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) ersetzt (s Rn 198a198c).

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