Rn. 323

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Das zvE als Bemessungsgrundlage für die ESt behandelt § 2 Abs 5 S 1 EStG. Unter der Bemessungsgrundlage einer Steuer ist der Geldbetrag zu verstehen, der unter Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes (Steuertarifs) die Steuerschuld bemisst. Kennt ein Steuergesetz die Möglichkeit von Steuerschuldermäßigungen, dann muss klargestellt werden, dass die Anwendung des Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage nicht ohne weiteres schon zum endgültig geschuldeten Steuerbetrag führt, weil Steuerschuldermäßigungen den aus Bemessungsgrundlage und Steuersatz abgeleiteten Steuerbetrag noch kürzen können. § 2 Abs 5 S 1 EStG stellt dies klar, indem es von der "tariflichen" (noch nicht durch Steuerschuldermäßigungen gekürzten) ESt spricht.

 

Rn. 323a

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Begriff des zvE (iSd § 2 Abs 5 EStG) wird auch zB verwendet in:

 

Rn. 324

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Im System einer progressiven Steuer wie der ESt hat die Bemessungsgrundlage zwei Funktionen:

  • Sie bildet die Basisgröße, aus der unter Anwendung des Steuertarifs die Steuerschuld bemessen wird.
  • Sie bestimmt den anzuwendenden Steuersatz (§ 32a Abs 1 S 2 EStG).
 

Rn. 325

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Beim Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) fallen beide Funktionen auseinander: Abzugsbeträge, die die Bemessungsgrundlage als Basisgröße für die Steuerschuld kürzen, bleiben bei der Ermittlung des maßgeblichen Steuersatzes unberücksichtigt. Davon abgesehen handelt es sich jedoch um eine einheitliche Größe.

 

Rn. 326

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Steuerbemessungsgrundlage hängt eng mit dem Steuergegenstand zusammen: Sie ist zunächst als ein quantifiziertes Steuerobjekt anzusehen. Doch kann der Gesetzgeber Abzüge (insbesondere Befreiungen) vorsehen, die Teilbeträge des Steuerobjekts aus der Bemessungsgrundlage wieder herauslösen. Dies ist in § 2 Abs 5 EStG erfolgt. Die Steuerbemessungsgrundlage umfasst daher nur einen Teilbetrag des quantifizierten Steuerobjekts.

 

Rn. 327

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Das zvE ermittelt sich für die ESt wie folgt (§ 2 Abs 5 S 1 EStG):

 
  Einkommen
./. Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG
./. sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge
= zvE

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