Rn. 348f

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Soweit es außersteuerliche Rechtsnormen betrifft, werden bei folgenden Begriffen bestimmte Beträge hinzuaddiert:

  • Einkünfte,
  • Summe der Einkünfte,
  • Gesamtbetrag der Einkünfte,
  • Einkommen,
  • zvE.
 

Rn. 348g

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

"Außersteuerliche" Rechtsnormen sind insbesondere solche des Sozialrechts, die an einkommensteuerliche Begriffe anknüpfen (Lindberg in Frotscher/Geurts, § 2 EStG Rz 66, Stand 13.03.2019).

 

Beispiele:

  • § 14 WoGG nimmt für das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds grds auf die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs 1, 2 EStG Bezug.
  • § 1 Abs 8 S 1 BEEG lässt den Anspruch auf Elterngeld entfallen, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen VZ vor Geburt des Kindes ein zvE von mehr als TEUR 250 erzielt hat.
 

Rn. 348h

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Beträge, die hinzuaddiert werden sind:

  • die nach §§ 32d Abs 1, 43 Abs 5 EStG zu besteuernden Beträge (= die der AbgSt unterliegenden Beträge), da für außersteuerliche Zwecke allein die Höhe der Einkünfte maßgeblich ist und nicht die Tatsache, dass ein Teil der Einkünfte einem besonderen Steuersatz unterworfen ist,
  • die nach § 3 Nr 40 EStG steuerfreien Beträge (betreffend Halbeinkünfte-/Teileinkünfteverfahren),
  • die nach § 3c Abs 2 EStG nicht abziehbaren Beträge (hängen ebenfalls mit dem Halbeinkünfte-/Teileinkünfteverfahren zusammen).

Kritisch zur Regelung insgesamt Sommer/Sommer, DStR 2008, 1626.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge