Rn. 349d

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

§ 2 Abs 5b S 1 EStG sieht vor, dass KapErtr, die der AbgSt unterliegen (= solche nach § 32d Abs 1 EStG, § 43 Abs 5 EStG), grds nicht in die unter s Rn 349b genannten Begriffe einzubeziehen sind (BFH X R 65/14, BStBl II 2017, 958; siehe ergänzend Weber-Grellet in Schmidt, § 2 EStG Rz 64, 40. Aufl 2021 mit weiteren Beispielen). § 2 Abs 5b S 2 EStG sah Ausnahmen vor, die Vorschrift wurde aber ab VZ 2012 aufgehoben, so dass eine Kommentierung aus Aktualitätsgründen unterbleibt.

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