Rn. 18

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Staat hat theoretisch zwei Möglichkeiten, zu besteuern:

  • Ist-Versteuerung: Nur der tatsächlich erzielte Vermögenszuwachs wird besteuert (vgl BFH BFH/NV 1995, 1050)
  • Soll-Versteuerung: Auch die Möglichkeit, Einkommen zu erwerben, wird besteuert (gilt zB im Unterhaltsrecht)
 

Rn. 19

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Eine Soll-Besteuerung im Steuerrecht würde zu einer nicht akzeptablen staatlichen Bevormundung und zu einem mittelbaren Arbeits- und Verdienstzwang führen. Dies würde mindestens jedenfalls gegen Art 2 Abs 1 GG verstoßen. Zulässig ist somit nur die Ist-Besteuerung, allerdings erscheinen Abweichungen wie § 13a EStG (Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen) oder § 4 Abs 5 EStG (Nichtabziehbarkeit bestimmter BA) grds hinnehmbar.

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