Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 452
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Gesellschaftsrechtlich erfolgt durch die Auflösung bzw Liquidation einer KapGes (§§ 262ff, 278 AktG, §§ 60ff GmbHG) eine Änderung des Zwecks; an die Stelle des satzungsmäßigen Gesellschaftszwecks tritt die Abwicklung.
Werden im Rahmen von Liquidationsraten Gewinnanteile oder sonstige Bezüge ausgeschüttet, erfolgt die Besteuerung zunächst primär nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG. Es muss sich hierbei um Ausschüttungen von Gewinnen handeln, die vor der Auflösung erwirtschaftet, deren Ausschüttung aber erst nach der Auflösung beschlossen wird. Werden sonstige Einlagen (Bezüge in Form von Abwicklungs- bzw Liquidationserlösen) ausgeschüttet, so richtet sich die Besteuerung subsidiär nach § 20 Abs 1 Nr 2 EStG. Hier gibt es zwei Tatbestände:
- § 20 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG erfasst die Bezüge aus der Auflösung, die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen. Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto führen nicht zu Einnahmen (§ 20 Abs 1 Nr 2 S 1 Hs 2 EStG).
- § 20 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG betrifft die Bezüge aus der Rückzahlung von Nennkapital, das aus umgewandelten Gewinnrücklagen gebildet wurde. Es wird gemäß § 28 Abs 1 S 3 KStG als Sonderausweis geführt; bei Rückzahlung greift die Fiktion der Gewinnausschüttung in § 28 Abs 2 S 2 KStG. Das hat zur Folge, dass der Teil des herabgesetzten Nennkapitals, der aus Gewinnrücklagen entstanden ist, stpfl KapErtr gemäß § 20 Abs 1 Nr 2 EStG ist. Es gilt der Sonderausweis als zuerst für die Rückzahlung verwendet (§ 28 Abs 2 S 1 KStG). Ein den Sonderausweis übersteigender Kapitalherabsetzungsbetrag ist vom positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen (§ 28 Abs 2 S 3 KStG). Soweit der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos für den Abzug nach § 28 Abs 2 S 3 KStG nicht ausreicht, gilt die Rückzahlung des Nennkapitals ebenfalls als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG führt (§ 28 Abs 2 S 4 KStG).
Erfasst werden ausschließlich Bezüge unbeschränkt stpfl Körperschaften und Personenvereinigungen. Die Auflösung der Gesellschaft umfasst nicht die Umwandlung, sodass für Umwandlungen allein die Vorschriften des UmwStG zur Anwendung kommen
Rn. 453–455
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
vorläufig frei
Rn. 456
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Bei Anteilsrotation im Zusammenhang mit einer anstehenden Liquidation ist eine unangemessene Rechtsgestaltung gemäß § 42 AO zu erwägen (kein Gestaltungsmissbrauch s zB BFH vom 23.10.1996, BFH BStBl II 1998, 90; BFH vom 18.07.2001, I R 48/97, BFH/NV 2001, 1636; vorliegender Gestaltungsmissbrauch s zB BFH vom 07.07.1998, BStBl II 1999, 729; FG Münster vom 21.10.1996, EFG 1997, 482 rkr; auch s Schmidt, FR 1997, 931).