Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 42
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Von den Einnahmen nach § 20 Abs 1 EStG und den Gewinnen nach § 20 Abs 2 EStG – ermittelt nach den Vorschriften von § 20 Abs 4 u 4a EStG (zur steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten aus dem endgültigen Ausfall einer Kapitalforderung BFH v 14.10.2017, VIII R 13/15, BStBl II 2021, 378 Tz 4) – wird nach der Verlustverrechnung gemäß § 20 Abs 6 EStG der Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs 9 EStG abgezogen. Der Abzug von tatsächlichen WK ist ausgeschlossen (§ 20 Abs 9 S 1 Hs 2 EStG). Dieses führt zu einer Bruttobesteuerung bei der Ermittlung der Einkünfte aus KapVerm. Das Gesetz lässt aber Ausnahmen zu. So ist zB bei Gewinnausschüttungen auf Antrag nach § 32d Abs 2 Nr 3 EStG der WK-Abzug zugelassen (s § 32d Abs 2 Nr 3 S 2 EStG). Ferner können Aufwendungen für eine Kapitalanlage abgezogen werden, soweit sie Anschaffungs- und Veräußerungsvorgängen zugeordnet werden können (s § 20 Abs 4 S 1 EStG).
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus KapVerm ist eine gesonderte Beurteilung jeder einzelnen Kapitalanlage als Einkunftsquelle vorzunehmen und nicht das Ergebnis einer einheitlich zu beurteilenden Gesamtheit aller Kapitalanlagen festzustellen (BFH BFH/NV 2000, 311; 2000, 825; BStBl II 1993, 832; 1993, 18; 1989, 934; 1975, 331).
§ 20 EStG ist wie folgt aufgebaut:
Rückblick: Einkünfte aus KapVerm bis VZ 2008
Rn. 43
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Einkünfte aus KapVerm waren bis 2009 die um die WK verminderten Einnahmen aus KapVerm. § 20 Abs 1 und 2 EStG aF bezog sich – wie noch heute – auf die Einnahmen aus KapVerm und nicht, wie die einführenden Sätze der Abs 1 und 2 vermuten lassen, auf die Einkünfte. Einnahmen iSd § 20 EStG waren ausschließlich die Entgelte, die als Gegenleistung für eine Nutzungsüberlassung von Kapital zuflossen. Es musste streng unterschieden werden zwischen zugeflossenen laufenden Erträgen als Früchte aus der Kapitalüberlassung (§ 20 EStG) und dem Kapital an sich als Vermögensstamm.
Gewinne, die durch die Veräußerung des KapVerm realisiert wurden, waren bei Erwerb des KapVerm vor dem 01.01.2009 grds kein stpfl Ertrag, es sei denn, sie fielen unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Veräußerung von Beteiligungen iSd § 17 EStG oder die privaten Veräußerungsgeschäfte iSd § 23 EStG. So handelte es sich nicht um stpfl Einkünfte aus KapVerm, wenn zu unter dem Nennbetrag liegendem Preis erworbene Aktien oder sonstige Wertpapiere vereinbarungsgemäß zum Nennbetrag zur Schuldtilgung verwendet waren (RFH v 10.07.1934, RStBl 1934, 1237).
Die Einkünfte wurden durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der WK ermittelt. Die Überschussrechnung war in § 2 Abs 2 Nr 2 EStG zwingend vorgeschrieben. Die Einnahmen (§ 8 EStG) waren einschließlich KapSt und SolZ anzusetzen, und zwar bei derselben Einkunftsart und grds in demselben VZ, in dem die der Anrechnung zu Grunde liegende Einnahmen zu erfassen waren (BFH BStBl II 1991, 877; R 154 Abs 2 EStR 1999).
Rn. 44
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Schema für die Ermittlung der Einkünfte aus einer Kapitalanlage eines ledigen StPfl bis VZ 2008:
(1) |
Ermittlung der Einnahmen gemäß § 20 Abs 1 und 2 EStG aF; ggf Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens gemäß § 3 Nr 40 Buchst d–h EStG aF |
|
abzüglich |
(2) |
Ermittlung WK gemäß § 9 EStG; ggf Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens gemäß § 3c Abs 2 EStG aF, mindestens WK-Pauschbetrag gemäß § 9a S 1 Nr 2 EStG aF (EUR 51) |
|
abzüglich |
(3) |
Sparerfreibetrag gemäß § 20 Abs 4 EStG aF (EUR 1 550), maximal Differenz aus Einnahmen und WK |
= |
Einkünfte aus KapVerm |
Anmerkung: Bei mehreren Kapitalanlagen waren die Schritte (1) und (2) für jede Kapitalanlage gesondert durchzuführen. Bei Ehegatten verdoppeln sich WK-Pauschbetrag und Sparerfreibetrag.
Rn. 45–50
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vorläufig frei