Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
a) Fortführung der AK der hingegebenen Anteile in den neuen Anteilen (§ 20 Abs 4a S 1 Hs 1 EStG)
Rn. 1459
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Die steuerlichen Folgen der Verschmelzung von Körperschaften untereinander sind in Bezug auf die Anteilseigner der jeweiligen übertragenen Körperschaft im Grundsatz in § 13 UmwStG geregelt. Für die steuerlichen Folgen der Spaltung von Körperschaften auf jeweils andere Körperschaften gelten gemäß § 15 UmwStG die Regeln des § 13 UmwStG entsprechend. § 13 UmwStG sieht im Grundsatz in Abs 1 vor, dass die Anteile an dem übertragenden Rechtsträger als zum gemeinen Wert veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger als mit diesem Wert angeschafft gelten. Es kommt insoweit zu einem Gewinn aus dem Tausch der Anteile. Abweichend hiervon sind auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 13 Abs 2 UmwStG die Buchwerte anzusetzen, was zu einem steuerneutralen Tausch der Anteile führt.
§ 13 UmwStG ist gemäß § 12 Abs 2 S 2 KStG entsprechend anwendbar, wenn jeweils rein nationale Verschmelzungen von KapGes außerhalb des Gebietes der EU/EWR stattfinden und aus diesem Grund in Deutschland StPfl, die bisher Anteile an dem übertragenen Rechtsträger hielten, nunmehr Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger erhalten. In beiden Fällen wäre also der Antrag des jeweiligen StPfl notwendig, um Gewinnrealisierungen zu vermeiden. Kreditinstitute müssten darüber in Kenntnis gesetzt werden, ob ein entsprechender Antrag gestellt wurde oder nicht, damit sie für Zwecke späterer Veräußerungsgewinnbesteuerung bei girosammelverwahrten Wertpapieren die AK ermitteln können (s Haritz, FR 2010, 589).
Nach § 20 Abs 4a S 1 Hs 1 EStG treten abweichend von § 20 Abs 2 S 1 EStG und den §§ 13 u 21 UmwStG die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile. § 20 Abs 4a S 1 EStG verdrängt somit §§ 13 u 15 UmwStG. Ebenfalls wird § 12 Abs 2 S 2 KStG verdrängt (s BT-Drucks 16/10189, 50; aA Buge in H/H/R, § 20 EStG Rz 582 (Oktober 2019)). Auch ohne einen Antrag nach § 13 Abs 2 UmwStG bzw §§ 15, 13 Abs 2 UmwStG werden aufgrund § 20 Abs 4a S 1 EStG die AK für die erworbenen Anteile fortgeführt.
Im Zusammenhang mit dem Anteilstausch angefallene Transaktionskosten bleiben steuerlich unberücksichtigt und führen nicht zu einem Veräußerungsverlust (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 100).
b) Nachgelagerte Besteuerung im Falle der Anwendung von Art 8 FusionsRL (§ 20 Abs 4a S 1 Hs 2 EStG)
Rn. 1460
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Im Falle der Anwendung von Art 8 FusionsRL – in der im Vollzugszeitpunkt jeweils geltende Fassung – wird ungeachtet von DBA die spätere Veräußerung der erworbenen Anteile der deutschen Besteuerung unterworfen (§ 20 Abs 4a S 1 Hs 2 EStG). Das bedeutet, dass die Bundesrepublik Deutschland im Vollzugszeitpunkt ein Besteuerungsrecht gehabt haben musste.
§ 20 Abs 4a S 1 Hs 2 EStG regelt auch, dass § 15 Abs 1a S 2 EStG entsprechend anwendbar ist. Somit soll auch die nachgelagerte Besteuerung im Fall der Anwendung von Art 8 FusionsRL dann anzuwenden sein, wenn Anteile nach dem Anteilstausch verdeckt in eine KapGes eingelegt werden, wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto iSv § 27 KStG ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden. Diese Verweisung läuft aber ins Leere, da die in § 15 Abs 1a S 2 EStG aufgeführten Fälle nach § 20 Abs 2 S 2 EStG einer Veräußerung nach § 20 Abs 2 S 1 EStG gleichgestellt sind. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft.
Rn. 1461
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei