Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 824
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG gehören zu den Einkünften aus KapVerm Leistungen eines nicht von der KSt befreiten Betriebs gewerblicher Art (BgA) iSd § 4 KStG mit eigener Rechtspersönlichkeit, die mit Gewinnausschüttungen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind. Die Regelungen des § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG (vGA), § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG (Einlagerückgewähr) sowie des § 20 Abs 1 Nr 2 EStG (Liquidation) geltend entsprechend (§ 20 Abs 1 Nr 10 S 1 Hs 2 EStG)
a) Leistende BgA iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG
Rn. 825
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Leistungen, die in den Regelungsbereich des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG fallen, müssen von einem nicht von der KSt befreiten Betrieb gewerblicher Art (BgA; vgl § 1 Abs 1 Nr 6 KStG iVm § 4 KStG) stammen, der eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Das bedeutet, dass der BgA alle Merkmale einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erfüllen und insb rechtsfähig sein muss. Eine Teilrechtsfähigkeit, wie bei einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder bei Landesbetrieben bzw Eigenbetrieben, reicht nicht aus. Der BgA darf nach § 5 KStG personell nicht von der KSt befreit sein (s Rn 733).
Beispiele für BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit:
- Zweckverbände
- nach Landes- oder Kommunalrecht errichtete Anstalten des öffentlichen Rechts, die beispielsweise der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme (sog Versorgungsbetriebe), dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (§ 4 Abs 3 KStG),
- die öffentlich-rechtlich als rechtsfähige Anstalten betriebenen Sparkassen, Landesbanken und Versicherungen sowie Kreditinstitute, die nicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 KStG steuerbefreit sind. Sind Teilbereiche öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute von der KSt befreit (zB Landesbanken mit den in § 5 Abs 1 Nr 2 KStG genannten steuerbefreiten Förderbereichen), ist § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG auf den nicht steuerbefreiten Bereich anzuwenden.
b) Besteuerungsgegenstand
Rn. 826
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
§ 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a Hs 1 EStG unterwirft Einnahmen aus Leistungen des BgA der Besteuerung, die mit Gewinnausschüttungen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind. § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a Hs 2 EStG erweitert – ähnlich wie bei § 20 Abs 1 Nr 9 EStG – den Besteuerungsgegenstand durch entsprechende Anwendungen des § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG (vGA), § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG (Einlagerückgewähr) sowie des § 20 Abs 1 Nr 2 EStG (Liquidation).
ba) Einnahmen aus Leistungen
Rn. 827
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a Hs 1 EStG sind grds sämtliche Arten von Vermögenszuführungen, zB Leistungen, die aus steuerfreien Einnahmen (zB § 8b KStG) stammen, aber auch Sach- bzw Dienstleistungszuwendungen. Zu den Leistungen gehören auch vGA (s Rn 828).
Unter den Begriff der Leistungen fallen nicht die Zuführung bereits nach altem Recht belasteter Gewinne eines BgA (Altrücklagen) sowie die Einlagen des Gewährträgers. Ferner rechnen nicht zu den Leistungen die zulässigerweise auf Grund eines zivilrechtlichen Leistungsaustausches zwischen dem BgA und der Trägerkörperschaft getätigten Zahlungen.
bb) Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen
Rn. 828
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen s Rn 743.
bc) Erweiterung des Besteuerungsgegenstandes (§ 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a Hs 2 EStG)
Rn. 829
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Hinsichtlich der Erweiterung des Besteuerungsgegenstandes s Rn 744–749.
Leistungen auf Grund eines zivilrechtlichen Leistungsaustausches, der steuerlich nach den allgemeinen Grundsätzen nicht der Besteuerung zu unterwerfen ist, weil vGA anzunehmen sind (zB keine Fremdüblichkeit/Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot), gehören als vGA jedoch zu den Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG.
Rn. 830–849
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
vorläufig frei