Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
a) Zivilrechtliche Voraussetzungen
Rn. 493
Stand: EL 143 – ET: 06/2020
Grds sind die bürgerlich-rechtlichen Gestaltungen einer stillen Beteiligung auch der Besteuerung zugrunde zu legen, da der Interessengegensatz der Vertragsparteien idR eine Ausgewogenheit von Beiträgen und Rechten gewährleistet. Bei Verträgen mit nahen Angehörigen kann jedoch aufgrund einer Interessengleichheit das Prinzip des Ausgleiches gestört sein. Ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen wird daher nach st Rspr nur dann anerkannt, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form wirksam zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht. Die nach dem Gesamtbild getroffenen Vereinbarungen dürfen nicht den Schluss zulassen, dass es sich in Wahrheit nicht um betrieblich veranlasste Aufwendungen, sondern um auf rein privaten Erwägungen beruhende Zuwendungen iSd § 12 EStG handelt. Zu Besonderheiten bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen s Rn 110ff.
Rn. 494
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Diese Grundsätze gelten auch für Vereinbarungen stiller Gesellschaften (BFH v 19.12.1979, I R 176/77, BStBl II 1980, 242). Zwischen Familienangehörigen ist eine typische stille Gesellschaft einkommensteuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Familienangehörigen auf eine lange Zeit (im Urteil des BFH v 25.09.1969, IV R 179/68, BStBl II 1970, 114 zehn Jahre; nach BFH v 14.05.2003, X R 14/99, BFH/NV 2003, 1547 müssen noch weitere ungewöhnliche Vertragsbestimmungen für eine Nichtanerkennung des Gesellschaftsverhältnisses hinzutreten) nicht über ihre Gewinnanteile verfügen dürfen oder im Falle einer Kündigung keinen Auszahlungsanspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben haben, sondern vielmehr das Kapital langfristig ohne Sicherheiten im Unternehmen verbleiben muss. Auch nahe Angehörige müssen als stille Gesellschafter eine Stellung nach Maßgabe der §§ 230–237 HGB haben, wie sie sich auch ein fremder Dritter einräumen lassen würde. Dies gilt ebenfalls für Ehegatten als stille Gesellschafter.
Rn. 495
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Beteiligt ein StPfl sein durch einen Pfleger vertretenes minderjähriges Kind typisch still an seinem Unternehmen, so hängt die steuerliche Anerkennung des Vertrages von der vorherigen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ab, die nicht als stillschweigend erteilt gelten kann (BFH v 12.05.2016, IV R 27/13, BFH/NV 2016, 1559). Diese Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn eine Beteiligung am Verlust ausgeschlossen ist (BFH v 28.11.1983, I R 101/72, BStBl II 1974, 289). Wird eine typisch stille Beteiligung minderjährigen Kindern geschenkt, so bedarf es nach der Rspr für die steuerliche Anerkennung der notariellen Beurkundung (BFH v 08.03.1984, I R 31/80, BStBl II 1984, 623).
Rn. 496
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei
b) Angemessenheit der Gewinnverteilung
ba) Schenkung der Einlage
Rn. 497
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Die Gewinnbeteiligung wird steuerlich nur in der Höhe zugrunde gelegt, wie sie wirtschaftlich angemessen ist. Stammt die Einlage des stillen Gesellschafters in vollem Umfang aus einer Schenkung des Unternehmers und ist der Beschenkte am Gewinn und Verlust beteiligt, so wird eine Gewinnbeteiligung als angemessen angesehen, wenn sie im Zeitpunkt der Vereinbarung bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung eine durchschnittliche Rendite von bis zu 15 % bezogen auf die Einlage erwarten lässt. Ist dagegen eine Beteiligung am Verlust ausgeschlossen, mindert sich die zulässige Renditeerwartung auf 12 % (H 15.9 Abs 5 EStH 2021 "Schenkweise eingeräumte stille Beteiligung"; BFH v 09.10.2001, VIII R 77/98, BStBl II 2002, 460; BFH v 29.03.1973, IV R 56/70, BStBl II 1973, 650; auch s BMF v 23.12.2010, BStBl I 2011, 37 Tz 15; auch s § 15 Rn 109–110 (Bitz)).
Rn. 498
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei
bb) Einlage aus eigenen Mitteln
Rn. 499
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Stammt die Einlage dagegen nicht aus einer Schenkung, sondern aus eigenen Mitteln, ist eine Gewinnbeteiligung angemessen, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung eine durchschnittliche Rendite von bis zu 25 % der Einlage erwarten lässt, wenn der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt ist (H 15.9 Abs 5 EStH 2021 "Eigene Mittel"; BFH v 14.02.1973, I R 131/70, BStBl II 1973, 395).
Besteht darüber hinaus eine Verlustbeteiligung, hat der BFH eine durchschnittliche Rendite von bis zu 35 % bezogen auf die Einlage als angemessen bezeichnet (BFH v 16.12.1981, I R 167/78, BStBl II 1982, 387). Es gilt nicht als Schenkung iSd oben genannten Rspr, sondern als Einlage aus eigenen Mitteln, wenn die Schenkung durch die nicht beteiligte, aber mit dem Unternehmer zusammenveranlagte Ehefrau an die Kinder erfolgte.
Rn. 500
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei
c) Rechtsfolgen
Rn. 501
Stand: EL 143 – ET: 06/2020
Werden die Vereinbarungen zwischen den nahen Angehörigen nicht anerkannt, so liegen beim Unternehmen in Höhe der gezahlten Vergütungen keine BA iSd § 4 Abs 4 EStG vor. Vielmehr handelt es sich um Zuwendungen iSd § 12 Nr 2 EStG. Sind die Vereinbarungen dem Grunde nach anzuerkennen, wäh...