Rn. 493

Stand: EL 143 – ET: 06/2020

Grds sind die bürgerlich-rechtlichen Gestaltungen einer stillen Beteiligung auch der Besteuerung zugrunde zu legen, da der Interessengegensatz der Vertragsparteien idR eine Ausgewogenheit von Beiträgen und Rechten gewährleistet. Bei Verträgen mit nahen Angehörigen kann jedoch aufgrund einer Interessengleichheit das Prinzip des Ausgleiches gestört sein. Ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen wird daher nach st Rspr nur dann anerkannt, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form wirksam zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht. Die nach dem Gesamtbild getroffenen Vereinbarungen dürfen nicht den Schluss zulassen, dass es sich in Wahrheit nicht um betrieblich veranlasste Aufwendungen, sondern um auf rein privaten Erwägungen beruhende Zuwendungen iSd § 12 EStG handelt. Zu Besonderheiten bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen s Rn 110ff.

 

Rn. 494

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Diese Grundsätze gelten auch für Vereinbarungen stiller Gesellschaften (BFH v 19.12.1979, I R 176/77, BStBl II 1980, 242). Zwischen Familienangehörigen ist eine typische stille Gesellschaft einkommensteuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Familienangehörigen auf eine lange Zeit (im Urteil des BFH v 25.09.1969, IV R 179/68, BStBl II 1970, 114 zehn Jahre; nach BFH v 14.05.2003, X R 14/99, BFH/NV 2003, 1547 müssen noch weitere ungewöhnliche Vertragsbestimmungen für eine Nichtanerkennung des Gesellschaftsverhältnisses hinzutreten) nicht über ihre Gewinnanteile verfügen dürfen oder im Falle einer Kündigung keinen Auszahlungsanspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben haben, sondern vielmehr das Kapital langfristig ohne Sicherheiten im Unternehmen verbleiben muss. Auch nahe Angehörige müssen als stille Gesellschafter eine Stellung nach Maßgabe der §§ 230237 HGB haben, wie sie sich auch ein fremder Dritter einräumen lassen würde. Dies gilt ebenfalls für Ehegatten als stille Gesellschafter.

 

Rn. 495

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Beteiligt ein StPfl sein durch einen Pfleger vertretenes minderjähriges Kind typisch still an seinem Unternehmen, so hängt die steuerliche Anerkennung des Vertrages von der vorherigen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ab, die nicht als stillschweigend erteilt gelten kann (BFH v 12.05.2016, IV R 27/13, BFH/NV 2016, 1559). Diese Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn eine Beteiligung am Verlust ausgeschlossen ist (BFH v 28.11.1983, I R 101/72, BStBl II 1974, 289). Wird eine typisch stille Beteiligung minderjährigen Kindern geschenkt, so bedarf es nach der Rspr für die steuerliche Anerkennung der notariellen Beurkundung (BFH v 08.03.1984, I R 31/80, BStBl II 1984, 623).

 

Rn. 496

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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