Rn. 743

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 20 Abs 1 Nr 9 EStG ist gegenüber § 20 Abs 1 Nr 1 EStG subsidiär. § 20 Abs 1 Nr 9 EStG gelangt daher nur dann zur Anwendung, wenn die Leistung, die wirtschaftlich einer Gewinnausschüttung vergleichbar ist, nicht schon direkt unter § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zu subsumieren ist.

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